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Nr. 89 von 1.000 I Kita- und Krippen-Freigelände

„Seit 2008 unterscheidet die Norm DIN EN 1176 zwischen „leicht“ und „nicht leicht zugänglichen“ Spielplatzgeräten. „Leicht zugängliche“ Spielplatzgeräte sind auch für Kinder unter drei Jahren geeignet. „Nicht leicht zugänglich“ bedeutet eine gewisse Zugangshürde, die es der aufsichtsführenden Person ermöglicht, den Vorgang abzubrechen oder sichernd zu begleiten.“

(Unfallkasse Rheinland-Pfalz

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Warum das wichtig ist:

Kinder unter drei Jahren haben nun auch einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz und somit steigen die Anforderungen an die Kindergarteneinrichtungen. Kindern aller Altersgruppen müssen Spielgeräte zur Verfügung stehen, die ihren motorische Fähigkeiten, ihrer Selbständigkeit und ihren Kompetenzen gerecht werden. Dabei soll die Ausstattung in der Kita den Kindern Anregungen zur Bewegung und zum lernen bieten, jedoch auch stets ihre Sicherheit garantieren.

Aber was sind eigentlich „leicht zugängliche“ Spielgeräte?

„Leicht zugängliche“ Spielplatzgeräte sind Spielgeräte auf einem Spielplatz oder eben auch in einem Krippen- oder Kita-Garten, die für Kinder ohne Schwierigkeiten und ohne besondere Fähigkeiten zugänglich sind. Das bedeutet im Grunde, dass Kinder jeden Alters und jeder körperlichen Verfassung sdiese benutzen können, ohne dabei besondere Hindernisse oder Anforderungen überwinden zu müssen.

Als „leicht zugängliche Spielplatzgeräte“ gelten daher beispielsweise Rutschen bei ebenerdigen Einstieg, Wippen, Schaukeln oder eben auch ganz banal Sandkästen. Diese Geräte erfordern in der Regel keine besonderen Fähigkeiten oder körperlichen Anforderungen und können von Kindern relativ einfach benutzt werden.

Im Gegensatz dazu gibt es eben auch Spielgeräte, die eine gewisse körperliche Fähigkeit, Geschicklichkeit oder – eine nicht zu unterschätzende Voraussetzung! – Mut erfordern. Beispiele dafür sind Klettergerüste, Seilbahnen oder Balken zum Balancieren.

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Hinweise der Unfallkassen Nr. 89: Kita- und Krippen-Freigelände
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