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Nr. 268 von 1.000 I Pflanzen auf dem Kita-Außengelände in der Gefährdungsbeurteilung:

„Sind Aufenthaltsbereiche von Kindern frei von Pflanzen, von denen besondere Verletzungs- und Gesundheitsgefahren ausgehen?

Beachte: Goldregen, Seidelbast, Pfaffenhütchen und Stechpalme sind verboten. Riesenbärklau (ätzende Wirkung), Ambrosia (Pollenbelastung) sowie Gewächse mit Dornen oder Stacheln sind ungeeignet.

Pflanzen, deren Früchte aufgrund von Farbe und Form Kinder zum Verzehr anregen können und die gesundheitsschädigende Stoffe beinhalten, sollten insbesondere in Kinderkrippen nicht vorhanden sein.“

(Unfallkasse Sachsen)

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Warum das wichtig ist:

Sicherlich müssen Kinder lernen mit der Natur in allen Formen irgendwie klar zu kommen. Und insbesondere die heimische Pflanzenwelt sollte für Kinder in Krippe, Kindergarten oder Hort doch eigentlich ganz „natürlich“ dazugehören, oder? Aber schon die durchaus vielfältigen Fälle von Pilzvergiftungen im Kita-Bereich zeigen, dass es am Ende doch nicht so ganz einfach ist.

Daher sollte im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung des Krippengartens bzw. des gesamten Kita-Außengeländes wenigsten im Erzieherteam Klarheit darüber herrschen, was für Pflanzen „wir da eigentlich so haben“. Denn erst dann kann belastbar entschieden werden, was gegebenenfalls zu entfernen oder was den Kindern im Rahmen der frühkindlichen Bildung als eher unverträglich beizubringen ist.

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Hinweise der Unfallkassen Nr. 268: Ungeeignete Pflanzen im Krippen- oder Kita-Garten