Lesen bildet bekanntlich. Und eine Kitaleitung kann arbeitsrechtlich anweisen, dass etwas auch wirklich gelesen wird…
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Es gibt es sehr bekanntes Urteil zum Umfang der Aufsichtspflicht von Erzieher*innen in Kindertagesstätten bei einem Kita-Waldausflug, bei dem auffällt, wie sehr das Gericht darauf abstellt, dass nicht einmal die Broschüren der Unfallkasse den Erzieher*innen bekannt gewesen seien.
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Verantwortlich für diesen vom Gericht empfundenen Missstand wurden aber in erster Linie gar nicht einmal die den Unfall verschuldeten Erzieher*innen gemacht, sondern deren – Achtung! Beim Ausflug gar nicht anwesenden – Leitungen und Träger-Verantwortliche! Denn diese müssten im Rahmen ihrer Organisationsverantwortung dafür Sorge tragen, dass alle Beschäftigten in Krippe, Kita oder Hort über die Informationen verfügen, die für die Arbeit in der Einrichtung oder eben auch bei besonderen Ausflügen unerlässlich sind.
Daher raten wir in unserem Fortbildungen auch immer wieder dringend an, doch wenigstens die kostenlosen (!) Broschüren der gesetzlichen Unfallkassen dem Team zugänglich zu machen.
Da es allerdings nicht reicht, die Dinger lediglich auszudrucken und im Pausenraum auszulegen in der Hoffnung irgendwer wird sich schon erbarmen und einen scheuen Blick darauf werfen, raten wir darüber hinaus auch an, die Lektüre über eine Arbeitsanweisung bzw. Dienstanweisung ausdrücklich anzuordnen und dies in einer zeitnah folgenden Teamsitzung auch zu überprüfen, sowie beides zur eigenen Absicherung ebenso zu dokumentieren.
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