Wohnen im grünen Brandenburg – Kita-Platz in Berlin

Nicht wenige Berliner Familien schätzen die gute Betreuung in ihrer Berliner Kita, haben den Kinderladen vielleicht sogar mit aufgebaut, in dem ihr älteres Kind betreut wird. Wenn die Wohnung mit dem dritten Kind zu klein wird und der Wunsch nach den eigenen vier Wänden stärker, zieht es viele Familien mit kleinen Kindern ins Berliner Umland.

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Um dieser Realität und den gesetzlichen Anforderungen des im SGB VIII verankerten Wunsch- und Wahlrechts gerecht zu werden, schlossen die beiden Nachbarn den Staatsvertrag über die gegenseitige  Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung.

Zentrales Ziel war die Regelung der notwendigen finanziellen Ausgleichszahlungen zwischen der Wohnort-Gemeinde und dem Jugendamt in Berlin, in dessen Bezirk die Betreuung stattfindet (oder umgekehrt).

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Von größerer Bedeutung für Eltern ist jedoch der Artikel 5. Absatz 1 setzt fest, dass die Aufnahme von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im jeweils anderen Bundesland haben, nur im Rahmen freier Kapazitäten erfolgt und wenn die gesetzlichen Aufnahmeverpflichtungen gegenüber den Wohnort-Kindern erfüllt sind. Eine Aufnahmeverpflichtung, so der ausdrückliche Wortlaut, besteht nicht.

Wenn dann die erforderliche Kostenübernahmeerklärung der Brandenburger Gemeinde vorliegt und meist auch schon der Platz in der Berliner Wunschkita reserviert ist, muss beim zuständigen Berliner Jugendamt noch der Kita-Gutschein beantragt werden.

Oft wird dieser ohne Schwierigkeiten erteilt. Aber spätestens seit der Einführung des Rechtsanspruchs für Kinder ab dem vollendeten 1. Lebensjahr seit dem 01.08.2013 stellen sich einige Berliner Jugendämter – hervorzuheben ist hier insbesondere das Jugendamt in Reinickendorf – quer und verweigern mit Hinweis auf mangenlde Platzreserven den Auswärtigen die Erteilung des Gutscheins.

An dieser Stelle des Verfahrens greifen verzweifelte Eltern zu einem “Trick”, der erhebliche finanzielle Folgen haben kann: Einer der Elternteile sucht sich zusammen mit den Kindern eine Meldeadresse in Berlin und erhält dann aufgrund dieser Anschrift “unter Vortäuschung des gewöhnlichen Aufenthalts” den gewünschten Gutschein.

Die Jugendämter leiten jedoch bei einem Verdacht auf eine Scheinadresse Ermittlungen ein. Hinweise bekommen sie oft genug auch von der Schulbehörde, wenn die Kinder dort zur Grundschule angemeldet werden und erneut Fragen zum Wohnort des Kindes beantwortet werden müssen.

Kommt die Behörde zu dem Verdacht, droht sie die rückwirkende Aufhebung des Gutscheins und fordert die Erstattung der an die Berliner Kita gezahlten Beträge an. Es handelt sich hierbei nicht selten um mehrere Zehntausend Euro.

Seitens der Eltern sind dann umfangreiche Nachweise zu erbringen, um den tatsächlichen Aufenthalt der Kinder im fraglichen Zeitraum zu belegen.

Um diese nicht nur in finanzieller sondern auch in strafrechtlicher Hinsicht äußerst unangenehmen Folgen zu vermeiden, können wir nur empfehlen, auf einer schriftlichen Ablehnung des Kita-Gutscheinantrags durch das Berliner Jugendamt zu bestehen und diesen Bescheid dann ggf. gerichtlich überprüfen zu lassen.

Auch wenn der Staatsvertrag keine Aufnahmeverpflichtung vorsieht, so steht doch das gesetzlich verankerte Wunsch- und Wahlrecht den Eltern zur Seite.

Und wer in seiner Wunsch-Kita bereits einen Platz hat und diese sich darüber hinaus in einer Berliner Region befindet, die nach dem Bedarfsatlas der Senatsverwaltung einen Überschuss an Betreuungsplätzen bietet, hat unserer Einschätzung nach gute Chancen, doch noch den erforderlichen Gutschein zu erlangen.

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Das Wunsch- und Wahlrecht und der Staatsvertrag Berlin-Brandenburg
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