Immer wieder ein heißes Thema – dürfen Kitas von Eltern eine Kaution zur Absicherung verlangen?
Kaution ja, Kaution nein, Kaution vielleicht und wenn überhaupt, in welcher Höhe?
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In manchen Bundesländern ist das Einfordern einer Kaution zur Absicherung der Betreuungsleistung bzw. zur Absicherung der hierfür anfallenden Kosten grundsätzlich unzulässig. In anderen Bundesländern dagegen möglich und auch durchaus weit verbreitet.
Allerdings ist nicht jede Kautionsregelung und Kautionshöhe ohne Weiteres möglich.
Denn zumeist ist eine Verpflichtung der angehenden Kita-Eltern, eine Kaution zu leisten, in einem vorformulierten Betreuungsvertrag oder einer vorformulierten Zusatzvereinbarung geregelt. Und da es sich bei den Eltern in einer solchen Konstellation nicht um Unternehmer (sondern um Verbraucher) im Sinne des § 310 BGB handelt, gelten die besonders strengen Anforderungen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Und nach diesen Vorgaben dürfen Regelungen eines Vertrages die Gegenseite, hier also die Eltern, nicht unangemessen benachteiligen.
Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Träger missbräuchlich seine eigenen Interessen durch eine einseitige Vertragsgestaltung auf Kosten der Eltern auf der anderen Seite durchzusetzen versucht – und dies, ohne vorab auch die Belange von Eltern ausreichend zu berücksichtigen und diesen einen angemessenen Ausgleich zuzubilligen.
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Der Bundesgerichtshof (BGH, Az.: III ZR 126/15) hat dies erst unlängst im Fall einer ganz besonderen Kautionsregelung hervorgehoben.
Worum ging es?
Nun, ein Kindergarten-Träger wollte als Kaution von Eltern nicht einen Festbetrag zur Hinterlegung, sondern ein Darlehen, in der durchaus erklecklichen Höhe von 1.000 EUR, da – natürlich – auch noch zinslos gewährt werden sollte.
Eine solche Kautionsregelung hat der BGH jedoch als unwirksam angesehen.
Denn ein Darlehen habe den Zweck, dass der Empfänger damit machen könne, was er will.
Der Empfänger könne damit also „mehr“ machen, als allein die Forderungen abzusichern:
Zum Beispiel investieren, anstatt es auf einem Extra-Kautionskonto gesichert und gesondert zu verwahren. Es würde also in einem solchen Fall, mehr verlangt werden, als eine Kaution zur Absicherung eines etwaigen Zahlungsausfalls der Eltern.
Im Gegenteil würden in einer solchen Konstellation gerade die Eltern das Risiko einer Insolvenz des Kita-Trägers zu tragen haben, da der Betrag eben nicht sicher und trocken auf einem gesonderten Kautionskonto liegt.
Nicht beurteilt (denn darauf kam es nicht mehr an) hat der Bundesgerichtshof, ob auch das Einforderungen eines Darlehens ohne jegliche Verzinsung Kita-Eltern unangemessen benachteilige.
Davon gehen wir jedoch aus. Denn über die Jahre kommt selbst bei der gegenwärtigen Niedrigzinspolitik etwas zusammen. Und es ist nicht erkennbar, warum Eltern vor dem Sinn und Zweck einer Kaution hierauf verzichten sollten.
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von Rechtsanwalt Holger Klaus [Mehr…]
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