Die Aufsicht ist nicht schematisch zu bestimmen! Diverse Faktoren sind in jedem konkreten Einzelfall zu beobachten!

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Was wir immer wieder in unseren Schulungen und Fortbildungen betonen müssen:

Es gibt nicht die eine „richtige“ Aufsichtspflicht, die sich beliebig auf viele Fälle übertragen lassen könnte. Im Gegenteil! Die Gerichte heben immer wieder vor, dass immer auf den ganz konkreten Einzelfall abzustellen sei und dieser dann auch vorgebe, was verständiges und vernünftiges Handeln sei, um Gefahren durch das Kind oder für das Kind bzw. die Kinder selber zu verhindern.

Daher: Wenn es auf den konkreten Einzelfall ankommt, was an Handeln im Rahmen der Aufsichtspflicht von Erziehern zu erwarten ist, dann wird man sich auch immer zumindest anschauen, wo sich die Situation befindet, wer daran beteiligt ist, welches Alter die Kinder haben und welche „Vorgeschichten“ (zum Beispiel was das Steinewerfen oder Haareabschneiden angeht) und was gerade das pädagogische Angebot im Einzelnen ist.

Und natürlich wird die jeweilige Gruppendynamik zu betrachten sein. Denn auch wenn Kindern einzeln betrachtet eigentlich wunderbar miteinander harmonieren müssten, so kann es in der Gruppe plötzlich ganz andere Ideen und Konflikte geben.

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Aber gemäß der Rechtsprechung wird man nicht einmal eine bestimmte, als „gefahrlos“ eingeschätzte  Gruppensituation auf jeden x-beliebigen Tag übertragen können. Denn die Befindlichkeiten eines Kindes können sich von Tag zu Tag natürlich auch ändern.

Und ein putzmunteres Kind am gestrigen Tag, kann heute schon wieder leicht kränkelnd und gereizt auf ganz andere Ideen kommen. Aber Erzieher in Krippe, Kindergarten und Hort wissen das natürlich!  

von Rechtsanwalt Holger Klaus   [Mehr…]

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#Kitarechtler.de Folge 151 – Aufsichtspflicht & Gruppendynamik (Teil 2 zu Folge 150)