Was gilt in Berlin, wenn Kinder von ihren Eltern über einen längeren Zeitraum nicht in den Kindergarten gebracht werden?

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Fehlzeiten Kita Kinder Jugendamt Kindergarten

Immer wieder kommt es vor, dass Kinder plötzlich nicht mehr in die Kita oder Krippe gebracht werden und auch eine Krankmeldung nicht vorliegt. Oftmals mag sich dies nach ein oder zwei Tagen von selbst aufklären. Manchmal verstreichen aber auch etliche Tage ohne dass das Kind gebracht wird.

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Sofern auf die Einrichtung die VOKitaFög Berlin (Kindertagesförderungsverordnung) Anwendung findet, gilt dann der dort normierte § 4 Abs. 12 VOKitaFöG.

Dieser lautet wie folgt:

“Der Träger ist verpflichtet, das Jugendamt ab dem zehnten Tage der unentschuldigten Nichtteilnahme an der Förderung zu informieren. Gleiches gilt auch für andere Fälle der längerfristigen Nicht- oder nur teilweisen Nutzung der finanzierten Förderung.

Das Jugendamt ist verpflichtet, sich bei den Eltern über die Gründe zu informieren. Das Jugendamt kann danach entscheiden, dass ein erneuter Antrag und eine erneute Prüfung erforderlich sind, wenn das Kind nicht wieder regelmäßig an der finanzierten Förderung teilnimmt.

Entscheidet das Jugendamt, dass ein neuer Antrag erforderlich ist, endet die Finanzierung des Platzes mit Ablauf des Monats, in der die Entscheidung getroffen wurde.

Weitergehende Ansprüche, insbesondere wegen Verstoßes gegen die Mitteilungspflichten nach Satz 1 und 2 oder falscher Angaben im Rahmen der Bewilligung und Finanzierung, bleiben unberührt. Die Sätze 1 bis 6 finden auf die Tagespflege entsprechend Anwendung.”

Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft hat dies nun im Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage im Abgeordnetenhaus (Anfrage des Abgeordneten Joschka Langenbrinck) präzisiert (Link leider nicht mehr verfügbar).

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Danach wird noch einmal hervorgehoben, dass es sich bei den 10 Nichtteilnahmetagen nach § 4 Abs. 12 Satz 1 VOKitaFöG um zusammenhängende Tage handelt.

Die Meldung über das unentschuldigte Fernbleiben ab dem 10. Tag soll den Schutz des Kindes gemäß § 8a SGB VIII  sicherstellen.

Gleichwohl, so wird weiter ausgeführt, verbleibt natürlich die Pflicht für Kita-Leitungen bei Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindeswohls sofort zu Handeln und das Jugendamt unverzüglich zu informieren.

Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass zumindest nach Auffassung der Senatsverwaltung das zehntägige (oder mehr) unentschuldigte Nichterscheinen im Kindergarten für den Kita-Träger keinen Grund für eine außerordentliche (fristlose) Kündigung des Kitaplatzes darstellen soll.

Ob dieser Auffassung die Gerichte folgen, bleibt allerdings abzuwarten.

von Rechtsanwalt Holger Klaus

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Berlin: Nichterscheinen von Kindern in der Kita – was Träger beachten müssen.
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