Welche Kündigungsfrist ist bei der Kündigung eines Kindergarten-Betreuungsvertrages in Hamburg zu beachten?

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Betreuungsvertrag Kündigung Hamburg

Immer wieder müssen wir uns mit der Frage nach der Kündbarkeit bzw. den Kündigungsfristen von Betreuungsverträgen für Kitas und Krippen auch in Hamburg beschäftigen.

Welche Kündigungsfrist zu beachten ist, ergibt sich dabei natürlich zunächst aus dem Betreuungsvertrag zwischen Kita-Träger und Eltern. Dort ist in den allermeisten Fällen eine entsprechende Frist vermerkt. Fehlt eine solche, gilt die gesetzliche Regelung.

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Handelt es sich um eine Kita (oder Krippe), für die Förderungen im Sinne des § 22 Kibek (Hamburger Kinderbetreuungsgesetz) in Anspruch genommen werden, gibt es jedoch gesetzliche Einschränkungen.

So ist in § 22 Kibek geregelt, dass durch einen Kita-Träger selber nur aus wichtigem Grund gekündigt werden darf. Denn § 22 Abs. 2 Kibek besagt:

“(2) Eine Kündigung des Vertrages durch den Träger der Tageseinrichtung ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Sie ist schriftlich unter Angabe der Gründe zu erklären.”

Auch darf ein Kita-Träger der Förderungen in Anspruch nimmt, Eltern nicht beliebig lange Kündigungsfristen für eine ordentliche Kündigung in die Betreuungsverträge reinschreiben.

Denn § 22 Abs. 1 Ziff. Kibek legt als längsten Zeitraum für eine Kündigungsfrist für eine ordentliche Kündigung fest:

“5. die Kündigungsfrist; diese darf höchstens einen Zeitraum vom dritten Werktag eines Monats bis zum Ende des übernächsten Monats betragen,”

Jede längere Kündigungsfrist verstößt somit gegen die ausdrückliche gesetzliche Regelung des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes und ist unwirksam und damit unbeachtlich.

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von Rechtsanwalt Holger Klaus

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