Im Arbeitszeugnis wird zugunsten des Erziehers geflunkert, dass sich die Balken biegen – Haftung des Arbeitgebers?  

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Arbeitszeugnis oder Zwischenzeugnis unrichtig zu gut? Haftung des Kita- oder Kindergarten-Trägers?

Arbeitszeugnisse, was somit auch für Zwischenzeugnisse gilt, haben richtig, aber auch wohlwollend zu sein.

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Für den letzten Punkt hat sich über die Jahre eine gewisse Zeugnissprache ausgebildet, auch Zeugnis-Codes genannt. So darf sich auch der faulste Arbeitnehmer über ein noch höfliches „hat sich stets bemüht“ freuen.

Nicht gerade selten schreiben sich ausscheidende Erzieherinnen oder Erzieher das Zeugnis sogar selbst und legen des dem Träger als Arbeitgeber lediglich zur Unterzeichnung vor. Eine Unterschrift erfolgt dann schnell – entweder weil man der verdienten Fachkraft noch „etwas Gutes“ tun möchte oder weil man froh ist, dass man einigermaßen geräuschlos getrennter Wege geht.

Und was passiert jetzt? Klar, das Zeugnis wird bei den nächsten Bewerbungen vorgelegt. Und der potentielle neue Träger kann lesen, was der alte Träger über die Leistungen, das Verhalten und Eigenschaften des Erziehers so alles sprichwörtlich „bezeugt“ hat.

An diesem Punkt wird es dann bei einem extrem geschönten Arbeitszeugnis knifflig.

Denn natürlich wird es der neue Kita-Träger als Arbeitgeber gar nicht lustig finden, wenn dem häufig unpünktlichen und ein paar Mal schwerwiegend die Aufsichtspflicht missachtenden Erzieher eine außerordentliche Zuverlässigkeit von den vorherigen Träger-Verantwortlichen oder deren Kita-Leitung bescheinigt worden ist.

Oder wenn die aufbrausende, herrische Erzieherin unwahr für ihre „stets und jederzeit sanfte und ausgleichende Art im Umgang mit Kindern und Eltern“ gelobt worden sein mag.

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Besonders problematisch wird es, wenn sich solche Vorfälle oder ein solches Verhalten beim neuen Arbeitgeber wiederholen. Also wenn zum Beispiel in der alten Einrichtung eine Erzieherin beim großzügigen Griff in die Kita-Kasse erwischt wurde, es darauf hin zu einer Aufhebung des Arbeitsverhältnisses kam und im ausgehandelten Zeugnis wieder die „hervorragende Zuverlässigkeit“ herausgestellt worden ist.

§ 826 BGB?

Denn wenn sich ein solches Verhalten (zum Beispiel Veruntreuung von Elternbeiträgen, Griff in die Gruppenkasse etc.) beim neuen Arbeitgeber wiederholen sollte, wird sich dieser womöglich an das ihm vorgelegte Arbeitszeugnis erinnern und darüber nachdenken, ob hier ein Schadensersatzanspruch beim alten Kindergarten- oder Hort-Träger möglich ist.

Und das wäre nicht gänzlich von der Hand zu weisen.

Denn werden durch ein unrichtiges Zeugnis Dritte (also zum Beispiel der neue Arbeitgeber) geschädigt, könnte § 826 BGB (die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) einschlägig sein. Denn ein Arbeitgeber der wissentlich unwahre Tatsachen in einem Zeugnis aufgeführt hat, nimmt zumeist auch billigend die Schädigung späterer Arbeitgeber in Kauf.

Daher noch einmal:

Ein Zeugnis soll ein objektiv richtiges Urteil darstellen, auch wenn dieses Urteil wohlwollend formuliert wurde.

Dabei ist es sogar zulässig, dass ein Arbeitnehmer am Zeugnis mitgewirkt hat. Die Verantwortung hierfür verbleibt jedoch beim ausstellenden Arbeitgeber. Der muss sich im Fall der Fälle eben durch das berühmte „beredte Schweigen“ zur Zuverlässigkeit oder zum Umgang mit den Kindern helfen. 

von Rechtsanwalt Holger Klaus

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Arbeitszeugnis geschönt – Haftung des Trägers?
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