Wenn Erzieher in Kita, Kindergarten oder Hort etwas kürzer treten wollen ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) zu beachten

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Von der Vollzeitstelle zu einer Teilzeitbeschäftigung zu gelangen ist für viele Erzieher eine gute Möglichkeit, mit den starken Anforderungen in Kita, Kindergarten oder Hort besser zurecht zu kommen.

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Wenn der Träger damit einverstanden ist – kein Problem!

Aber nicht jeder Träger ist mit einem solchen Ansinnen sofort glücklich.

Denn für die dann weniger zu leistenden Stunden müsste ja ein entsprechender Ersatz gefunden werden. Und nicht immer findet sich aufgrund des heftigen Erziehermangels zeitnah jemand, der sich gerade für diese Stundenanzahl beim Träger arbeitsvertraglich binden will.

Kann ein Träger den Wunsch auf Verringerung der Arbeitszeit daher auch ablehnen?

Sicherlich: Hat das Arbeitsverhältnis eines Erziehers noch keine 6 Monate bestanden, muss sich der Träger als Arbeitgeber mit einem solchen Ansinnen noch nicht beschäftigen. Auch gilt es eine Frist für die Geltendmachung von 3 Monaten vor dem avisierten Beginn zu beachten.

Jedoch insbesondere kleinere Träger können mit Hinweis auf ihre (nicht vorhandene) Größe solche Begehren im Einzelfall ablehnen.

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Denn § 8 Abs.7 TzBfG besagt:

„Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.“

Hierbei ist allerdings zu beachten, dass für die Berechnung nicht auf den Betrieb (also oftmals die einzelne Einrichtung wie eine bestimmte Kita oder ein bestimmter Hort) abgestellt wird. Stattdessen kommt es für die Berechnung darauf an, wie viele Arbeitnehmer (Erzieher, Verwaltungsangestellte, Koch, Hausmeister usw.) insgesamt beim Träger als Arbeitgeber angestellt sind.

Sind also in der Regel nicht mehr als 15 Arbeitnehmer beim Träger beschäftigt, so hat der einzelne Erzieher etc. keinen durchsetzbaren Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit hin zu einer Teilzeitstelle.

Sind aber beim Träger mehr als 15 Arbeitnehmer in der Regel beschäftigt und will ein Träger trotzdem dem Wunsch nach Verringerung der Arbeitszeit nicht nachkommen, so bleibt dem Träger nur die Argumentation der entgegenstehenden betrieblichen Belange, um einen Verringerungswunsch abzulehnen.

Denn ein Träger muss dem speziellen Wunsch nach einer Verringerung der Arbeitszeit nur nachkommen, soweit…

„…betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.“ (§ 8 TzBfG)

Dies gilt es jedoch sorgfältig zu begründen!

von Rechtsanwalt Holger Klaus   [Mehr…]

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Wenn Erzieher auf „Teilzeit gehen“ wollen
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