Was Träger oft umtreibt: Wann verfällt der Urlaubsanspruch eines Erziehers bei langer Krankheit?
Bis vor einiger Zeit war es so, dass trotz manchmal mehrjähriger Krankheit der sich in dieser Zeit angesammelte Urlaub eines Arbeitnehmers, also zum Beispiel einer Erzieherin, nicht verfiel.
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Dennoch gab es oftmals noch großes Erstaunen, wenn in diese Richtung individuell beraten bzw. in unseren Workshops und Seminaren darüber gesprochen wurde. Manche Kindergarten- oder Schul-Verantwortliche wurden in Anbetracht der drohenden Kosten manchmal sogar recht grünlich im Gesicht.
Aber schon damals herrschte das Gefühl vor, dass das “so nicht richtig” sein kann.
Und siehe da: Auch der EuGH musste seine Rechtsprechung zwischenzeitlich korrigieren.
Dem folgten die hiesigen Arbeitsgericht bis schließlich hin zum Bundesarbeitsgericht mit der Konsequenz, dass sehr wohl auch bei mehrjähriger Erkrankung der zunächst entstandene Urlaubsanspruch für ein bestimmtes Jahr wieder verfallen kann.
Und zwar wie folgt (nach BAG, Urteil vom 11.06.2013, 9 AZR 855/11:
§ 7 Abs. 3 BUrlG ist unionsrechtskonform “so auszulegen, dass der gesetzliche Urlaub nicht erlischt, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist (BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 47 ff., BAGE 130, 119).
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Die unionsrechtskonforme Auslegung hat jedoch nur zur Folge, dass der aufrechterhaltene Urlaubsanspruch zu dem im Folgejahr entstandenen Urlaubsanspruch hinzutritt und damit erneut dem Fristenregime des § 7 Abs. 3 BUrlG unterfällt (vgl. BAG 9. August 2011 - 9 AZR 425/10 - Rn. 19).
Besteht die Arbeitsunfähigkeit auch am 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres fort, so gebietet auch das Unionsrecht keine weitere Aufrechterhaltung des Urlaubsanspruchs (vgl. EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 38).
Der zunächst aufrechterhaltene Urlaubsanspruch erlischt somit zu diesem Zeitpunkt (vgl. BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 32 ff.).”
Alles klar?!
von Rechtsanwalt Holger Klaus
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