Datenschutz in Kita & Schule: Dürfen Elternlisten an Elternvertreter, Elternauschuss oder Elternbeirat herausgegeben werden?

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Neues Kitajahr, neues Schuljahr: Und natürlich wollen auch die Elternvertreter ihrer Aufgabe nachkommen und sich bestmöglich für die Belange der Eltern einsetzen.

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Gerne werden hierfür beim Träger die Elternlisten mit den – hoffentlich aktuellen – Kontaktdaten erfragt.

Aber darf der Träger diese Informationen überhaupt herausgeben?

Die Antwort ist recht einfach:

Eine Herausgabe ohne vorheriges Einverständnis der Betroffenen ist bei Beachtung des Datenschutzes unzulässig.

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Denn hierbei handelt es sich um sensible Informationen, nämlich meist um Kontakttelefonnummern, Anschriften und oftmals auch E-Mail-Adressen.

Anschaulicher wird dies, wenn man sich vor Augen hält, dass sicherlich beim Träger als “Notfallnummer” eher eine dienstliche / berufliche telefonische Durchwahl oder E-Mailadresse angegeben wird als auf einer Liste, die auf einem Elternabend die Runde macht.

Daher wird den Elternvertretern nicht anderes übrig bleiben, als in Eigenregie an die entsprechenden Daten zu kommen, zum Beispiel im Rahmen eines Elternabends oder durch persönliche Ansprache der Eltern.

Auch wenn dies sicherlich mühsamer ist, geht der Datenschutz vor und ist vom Träger zwingend zu beachten.

von Rechtsanwalt Holger Klaus

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Datenschutz in Kita und Schule – Weitergabe von Elternlisten zulässig?
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