Unklare Formulierungen führen oft zur Unwirksamkeit der Kündigungsfristen in Betreuungsverträgen von Krippen-, Kita-, Hort- und Kindergarten-Trägern

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In Berlin gibt es für die Beendigung der Betreuungsverträge klare Regelungen. Sie müssen mit den Vorgaben des KitaFöG übereinstimmen.  Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 KitaFöG darf die Kündigungsfrist einen Monat zum Monatsende nicht überschreiten. Und diese Kündigungfrist findet sich auch in nahezu allen Verträgen.

Eine solche Orientierung bieten leider nicht alle Bundesländer.

So lässt sich deutschlandweit vielfach Wildwuchs in den Betreuungsverträgen finden, der dann auf unserem Schreibtisch landet.  So zum Beispiel neulich aus einem Betreuungsvertrag aus Köln:

„Der Betreuungsvertrag ist bis zum xx.xx.xx befristet und endet zu diesem Zeitpunkt ohne Kündigung. Die vorzeitige Vertragskündigung bedarf der schriftlichen Form. Es besteht für beide Vertragspartner eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende. (…) Eine Vertragsverlängerung muss durch die Eltern spätestens 3 Monate vor Vertragsende beantragt werden.“

Wie ist diese denn diese Regelung zu verstehen? In der Kanzleibesprechung kamen wir zu diversen Auslegungsvarianten. Zunächst fällt auf, dass diese Klausel dem Wortlaut nach scheinbar nur für befristete Verträge gilt. Warum das so ist, kann vermutlich nicht einmal der Verwender erklären.

Die meisten Betreuungsverträge sind unbefristete Verträge, wie sollte es im Hinblick auf die Interessen der Parteien denn auch anders sein.

Die Kitas wollen Planungssicherheit und eine Beantragung der Verlängerung 3 Monate im Voraus? Wenn wir ehrlich sind – wer denkt nach Vertragsschluss über diese Antragsfrist nach? Wie schnell gerät das in Vergessenheit?! Und vor allem: wer ist sich bewusst, dass es eines erneuten Handelns bedarf? Und für den Fall, dass der Vertag unbefristet abgeschlossen wird, ist eine Regelung zur Kündigungsfrist gar nicht zu finden.

Ein noch größeres Durcheinander fanden wir in einem Vertrag aus München:

„Diese Vereinbarung gilt für ein Jahr und verlängert sich stillschweigend um jeweils ein weiteres Jahr. Das Kinderkrippenjahr dauert vom 01. September  bis 31. August. Die Erziehungsberechtigten können diese Vereinbarung kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt 8 Wochen zum Monatsschluss. Kündigungen zum 31.07. des Jahres sind nicht möglich. (…)“

Die Dauer des Kinderkrippenjahres ist völlig unabhängig von dem Beginn der Betreuung eines Kindes. Die Erwähnung ist irreführend. Ergänzt wird die Verwirrung durch den willkürlichen Ausschluss der Kündigung zum 31.07. eines Jahres.

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Ob die Kündigungsfrist von 8 Wochen zum Monatsschluss nur für die Kündigung zum Ende eines Krippenjahres gilt oder für unterjährige Kündigungen, erschließt sich dem Leser nicht.

Natürlich darf in den Verträgen, die selbstverständlich als Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten, viel geregelt sein, d.h. aber und gerade nicht, dass der Vertrag für den Vertragspartner unverständlich sein darf.  Unverständliche und fehlerhafte Klauseln, sind zu Lasten des Verwenders auszulegen und führen in der Regel zur Unwirksamkeit dieser Klauseln.

Wer sich bei der Gestaltung seiner Verträge derartig wenig Mühe gibt, muss damit leben, dass die verwendeten Klauseln unwirksam sind und ihm im Einzelfall viel Geld verloren geht. Bei Unwirksamkeit einer verwendeten AGB gilt dann die gesetzliche Regelung.

Dies dürfe bei Kita-Betreuungsverträgen § 621 BGB sein, nach dem ein Dienstvertrag bis zum 15. des Monats zum Ende dieses Monats gekündigt werden kann.

Fazit: Was die Gestaltung von Betreuungsverträgen angeht, ist der frühkindliche Bildungssektor jedenfalls kein Kinderspiel.

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Kündigungsregelungen in Betreuungsverträgen
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