Darf ein Erzieher darauf bestehen, dass das Zeugnis postalisch zugesendet wird?
Klassischer Fall:
Es gibt eine wirksame Kündigung des Arbeitsverhältnis oder Erzieher/in und Kita- oder Hortträger haben sich mal friedlich mal weniger friedlich auf einen Aufhebungsvertrag geeinigt.
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Wie auch immer, das Arbeitsverhältnis wird enden.
Der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses liegt aber nun vielleicht noch ein paar Wochen entfernt und der wie so häufig wird der Resturlaub durch den Erzieher genommen oder es gibt sogar eine bezahlte Freistellung.
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Nun muss aber noch das Arbeitszeugnis ausgestellt werden und mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegen. Muss das Arbeitszeugnis aber jetzt vom Erzieher abgeholt werden? Oder ist der Träger verpflichtet, es mit der Post zu verschicken. Meist einigt man sich hier. Aber es kommt ab und an auch vor, dass hierüber dann Streit entsteht.
„Nein, Ihr Arbeitszeugnis schicken wir Ihnen nicht!“
Grundsätzlich gilt aber, dass das Arbeitszeugnis vom Erzieher oder der Erzieherin abgeholt werden muss. Es handelt sich hier um eine sogenannte Holschuld.
Wäre der Kita-Träger als Arbeitgeber verpflichtet, es dem Arbeitnehmer -wo auch immer – zu bringen, so würde man von einer Bringschuld sprechen. Das ist jedoch nicht der Fall.
Es gibt jedoch Ausnahmen!
So zum Beispiel wenn ein Arbeitnehmer zwischenzeitlich weit weg umgezogen ist. Oder, so wie jüngst das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg festgestellt hat, wenn ein Umzug vorliegt und der Arbeitnehmer den Arbeitgeber mittels frankiertem Rückumschlag um Zusendung gebeten hat.
Gibt es darüber hinaus keine stichhaltigen Gründe auf der Seite des Kita-Trägers weiterhin eine Zusendung zu verweigern, wird man davon ausgehen müssen, dass sich die Holschuld eines Erziehers in eine sogenannte Schickschuld des Trägers umgewandelt hat.
von Rechtsanwalt Holger Klaus
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