Einen ganz bestimmten Kitaplatz gegenüber einer Gemeinde oder Stadt einklagen, noch dazu bei einem privaten Träger – das wird wohl so nicht funktionieren!

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Vorab: Bitte besuchen Sie zu dem Thema auch unsere Sonderseite zu den gerichtlichen Eilverfahren auf Nachweis eines Betreuungsplatzes hier!

Das Verwaltungsgericht Leipzig hat heute per Pressemitteilung mitgeteilt, dass eine ansehnliche Anzahl von Kitaplatz-Klagen zumindest in der ersten Instanz dort gescheitert sind.

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Und warum:

Nun zum einen sollte wohl die Stadt Leipzig verpflichtet werden, in ganz bestimmten kommunalen Kitas Plätze durch schlichte Erweiterung der Kapazitäten zu schaffen:

Hierzu führte das Verwaltungsgericht in seiner Pressemitteilung aus:

„Hierzu hat die Kammer ausgeführt: »Der Hauptantrag auf sofortige Zuweisung eines Betreuungsplatzes scheitert schon daran, dass zum Stichtag der mündlichen Verhandlung kein freier Platz in der begehrten Einrichtung zur Verfügung steht, der dem Kläger angeboten oder zugeteilt werden könnte.« Einen gerichtlich einklagbaren Anspruch auf Erweiterung der Kapazität in einer bestimmten Einrichtung hat das Verwaltungsgericht verneint.“

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Zum anderen, sollte die Stadt offenbar wohl mittels Klage dazu verpflichtet werden, Betreuungsplätze für die Kinder der Kläger in gänzlich privaten (freien) Einrichtungen zuzuweisen.

Zu diesem Punkt führte das Verwaltungsgericht in seiner Pressemitteilung sehr erwartungsgemäß aus:

„Soweit mit den Klagen ein Betreuungsplatz in einer nicht kommunalen Einrichtung eingeklagt wurde, hatten die Klagen keinen Erfolg, weil der beklagten Stadt Leipzig für Einrichtungen in privater Trägerschaft kein Belegungsrecht zusteht und sie daher auch nicht gerichtlich zur Verschaffung eines solchen Platzes verpflichtet werden kann (vgl. Urteil vom 5.3.2015 – 5 K 2093/14 -).“

von Rechtsanwalt Holger Klaus

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Warum bestimmte „Kitaplatzklagen“ wohl nicht funktionieren werden
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