In Kita und Hort fallen jede Menge Daten über die betreuten Kinder an – was tun, wenn der Dieb nur diese mitnimmt?…
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datendiebstahl

In jeder Kita werden von den Erziehern zu den einzelnen Kindern bzw. für die Kinder sogenannte Dokumentationen, Sprachlerntagebücher oder Portfolios angelegt und über die gesamte Kitazeit gepflegt und fortgeführt.

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Dort finden sich Fotos, gemalte Bilder, aber eben auch Angaben zum Verhalten des Kindes und seinem Entwicklungsstand.

In letzter Zeit häufen sich die Pressemeldungen zu Einbrüchen auch in Kitas – nun sind im Landkreis Wittenberg tatsächlich allein diese Dokumentationen gestohlen worden. Wer und mit welchen Motiven, ist dabei noch völlig unklar.

Allerdings hatten die Diebe recht leichtes Spiel, denn diese Dokumentationen befinden sich meist unverschlossen in den einzelnen Gruppenräumen und sind damit leicht zugänglich – eben auch für Dritte.

Bei einem Datenleck – das Bundesdatenschutzgesetz spricht etwas sperrig von „unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten“ – trifft den für diese Daten Verantwortlichen aber eine Informationspflicht. Verantwortlich ist im Fall dieser Dokumentationen grundsätzlich der Kita- oder Hortträger!

Das Gesetz sieht in § 42a BDSG eine ausdrückliche Verpflichtung zur Information der Betroffenen (hier also der Sorgeberechtigten für die Kinder) und der Datenschutzbehörden im Falle von Datenverlusten vor!

Diese Pflichten treten zwar nur ein, wenn etwa besonders sensible Daten betroffen sind, also Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben. Zumindest die Herkunft und ggf. auch religiöse Überzeugungen in Form der Konfessionszugehörigkeit fallen aber auch in Kita und Hort schnell an.

Die Benachrichtigung der Betroffenen muss unverzüglich erfolgen, nämlich sobald angemessene Maßnahmen zur Sicherung der Daten ergriffen worden sind oder aber die Strafverfolgung nicht mehr gefährdet wird.

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Dabei muss der Träger auch darlegen, wie es zum Datenleck kommen konnte und mit welchen Maßnahmen sich der Betroffene nun gegen nachteilige Folgen hieraus schützen kann.

Gegenüber der Datenschutzaufsichtsbehörde muss dann zusätzlich auch angegeben werden, welche Maßnahmen zum Schutz vor zukünftigen Datenverlusten getroffen werden. Sicherlich wird dabei auch das Datenschutzkonzept der Kita einer Überprüfung unterzogen – wenn nicht durch die Aufsichtsbehörde, dann aber sinnvollerweise trotzdem durch den Träger, um solche Vorfälle künftig zu verhindern oder die Folgen abzuschwächen.

Und auch hier gilt wieder: Kommt der Träger seinen Mitteilungspflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, handelt es sich um eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit.

von Rechtsanwältin Nele Trenner

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Diebstahl in der Kita – wenn plötzlich Daten interessant werden
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