Verschwiegenheit und Datengeheimnis – alles irgendwie das Gleiche, oder?
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In den meisten Arbeitsverträgen findet sich heute eine Klausel zur Verschwiegenheit: Da darf der Arbeitnehmer nicht mit Dritten über sein Gehalt sprechen oder über neue Pläne zum Ausbau der Kita, die noch ganz geheim sind.

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Und dann wird der Arbeitnehmer zusätzlich auch noch über das sogenannte Datengeheimnis belehrt, also dass er personenbezogene Daten nicht unbefugt erheben, speichern und nutzen darf.

Ist das nicht irgendwie alles eine Soße?

Nicht ganz.

Die Verschwiegenheitsverpflichtung ergibt sich aus den Schutz- und Rücksichtnahmepflichten des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber und gilt übrigens auch ohne explizite Vereinbarung im Arbeitsvertrag. Der Arbeitnehmer hat – soweit es in seiner Macht steht – die geschäftlichen Interessen seines Arbeitgebers zu schützen.

Dazu gehört dann eben, dass Betriebsgeheimnisse auch geheim bleiben. Auch die Frage nach der Gehaltshöhe kann unter die Verschwiegenheitsverpflichtung fallen, wenn die Kenntnis hierüber für Wettbewerber vorteilhaft sein kann.

Entsprechend gilt die Verschwiegenheitsverpflichtung auch nicht nur während des Arbeitsverhältnisses, sondern auch darüber hinaus.

Und das Datengeheimnis? Gilt zwar auch während des gesamten Arbeitsverhältnisses und darüber hinaus, betrifft aber nicht Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sondern personenbezogene Daten von Arbeitnehmern, Vertragspartnern, Kunden und im Fall von Kita und Hort selbstverständlich auch die personenbezogenen Daten von den betreuten Kindern. Denn diese besonders geschützten Daten dürfen nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

Verpflichtet werden muss hierauf jeder Arbeitnehmer, der „bei der Datenverarbeitung“ beschäftigt ist. Das ist auch die Erzieherin, die das Sprachlerntagebuch ausfüllt oder der Koch, der beim Sommerfest die Aufgabe des Fotografen übernimmt. Aber selbst die Reinigungskraft, die während des laufenden Betriebs das Büro mit den Akten putzt, fällt hierunter.

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Die Verpflichtung erfolgt in Form einer individuellen Belehrung, die zwar an keine Form gebunden ist, aber meist – schon aus Beweiszwecken – schriftlich erfolgt. Das hat auch den Vorteil für den Beschäftigten, dass er die Belehrung immer mal wieder nachlesen kann. In der Belehrung muss der Beschäftigte darauf hingewiesen werden, welche konkreten Handlungen verboten sind und welche Konsequenzen drohen.

Und was sind die Folgen von Verstößen gegen Verschwiegenheitsverpflichtung und Datengeheimnis?

Zunächst mal drohen selbstverständlich arbeitsvertragliche Konsequenzen: Ermahnung, Abmahnung und Kündigung. Außerdem kann sich der Arbeitnehmer auch schadensersatzpflichtig machen – bei Betriebsgeheimnissen gegenüber dem Arbeitgeber, beim Datengeheimnis gegenüber dem Betroffenen. Aber sogar Bußgelder und Strafverfahren sind bei Verstößen gegen das Datengeheimnis denkbar.

Das Datengeheimnis ist also insgesamt noch etwas wichtiger zu werten, als die Verschwiegenheitsverpflichtung. Deswegen sollte die Verpflichtung auf das Datengeheimnis auch nicht irgendwo im Arbeitsvertrag zwischen Arbeitszeit und Urlaubsklausel verschwinden, sondern eben gesondert und explizit erfolgen.

von Rechtsanwältin Nele Trenner

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Kitas und das Datengeheimnis