Neutralität der Schulen und religiöse Symbole – passt das zusammen?
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Wie kürzlich schon erwähnt, wird demnächst der EuGH darüber zu entscheiden haben, ob es eine Diskriminierung darstellt, wenn ein Arbeitnehmer kein muslimisches Kopftuch tragen darf.

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Im dortigen Fall hat der Arbeitgeber eine allgemeine Betriebsordnung erlassen, wonach sämtliche religiösen Zeichen bei der Arbeit abzulegen wären. In Berlin hat im April diesen Jahres das Arbeitsgericht (Az. 58 Ca 13376/15) einen ganz ähnlichen Fall zu entscheiden gehabt:

Es ging um eine zukünftige Grundschullehrerin, die jedoch ihr Kopftuch tragen wollte. Sie wurde vom Land Berlin abgelehnt. Besonderheit hier: im Land Berlin gibt es ein sog. Neutralitätsgesetz, wonach zwar alle Beschäftigten des Landes Berlin Glaubens- und Gewissensfreiheit genießen.

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Da das Land Berlin jedoch zur weltanschaulichen Neutralität verpflichtet ist, dürfen nach diesem Gesetz z.B. Lehrer grundsätzlich keine religiösen Symbole tragen – die Ausnahmen lassen wir hier mal aussen vor.

Teilweise wird das Neutralitätsgesetz zwar als verfassungswidrig angesehen, eine Entscheidung hierzu gibt es jedoch noch nicht. Das Arbeitsgericht jedenfalls sah das Neutralitätsgesetz hier als Grundlage für die Nichteinstellung als ausreichend an. Denn hier (wie auch beim EuGH) wurde nicht das Tragen von Zeichen einer bestimmten Religion untersagt, sondern sämtlicher Religionen. Damit sind aber wieder alle Religionen gleichbehandelt, eine Diskriminierung ist dann nicht zu erkennen.

Wieder gilt also: Solange alle gleichbehandelt werden, wird keiner diskriminiert.

von Rechtsanwältin Nele Trenner

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Kopftuch und Kreuz in der Kita – Teil 2