Getäuscht – Enttäuscht. Wenn die kleine Lüge auffliegt.
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Hier ein bißchen mehr Erfahrung, da eine bessere Abschlussnote und schon wird man doch zum Vorstellungsgespräch oder Probearbeiten in die Traumkita eingeladen.

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Aber Vorsicht:

Der so geschlossene Arbeitsvertrag könnte schneller wieder weg sein, als gewünscht. Denn auch Arbeitsverträge können wegen arglistiger Täuschung angefochten werden!

Hat der zukünftige scheinbar perfekte Erzieher durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen beim Arbeitgeber einen Irrtum erregt und ihn hierdurch zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst, kann dieser seine Willenserklärung anfechten. Der Vertrag ist dann von Anfang an nichtig!

Wie kann so eine Täuschung aussehen?

Entweder durch aktives Tun – also eben gefälschte Zeugnisse vorlegen – oder durch Verschweigen, wo es eine Offenbarungspflicht gibt.

Werden also im Bewerbungsgespräch zulässige Fragen gestellt, ist der Bewerber auch zur wahrheitsgemäßen Antwort verpflichtet. Die Frage nach einer Schwangerschaft bei der Bewerberin ist zum Beispiel grundsätzlich unzulässig, weil sie nach Geschlecht diskriminiert. Hier dürfte die Bewerberin also lügen.

Weiterhin müsste der Bewerber allerdings arglistig getäuscht haben, also mit dem Wissen, dass seine falschen Angaben irrige Vorstellungen beim künftigen Arbeitgeber hervorrufen, die zur Einstellung führen.

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Durch die Täuschung muss dann ein Irrtum beim Arbeitgeber entstanden sein, der direkt zum Abschluss des Arbeitsvertrags führte.

Erkennt der Arbeitgeber später die Täuschung und seinen Irrtum, kann er sich innerhalb eines Jahres überlegen, ob er deswegen den Vertrag anficht. Möglicherweise hat sich der eigentlich untaugliche Bewerber doch als tauglicher Arbeitnehmer herausgestellt, in diesem Fall lässt man dem Arbeitgeber die Wahl, das Arbeitsverhältnis natürlich fortzusetzen.

Aber der Arbeitgeber kann sich genauso frei auch für die Anfechtung entscheiden, denn niemand muss sich in einen Vertrag tricksen lassen.

von Rechtsanwältin Nele Trenner

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Täuschung im Lebenslauf – Anfechtung des Arbeitsvertrags möglich
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