… wenn die Polizei zweimal klingelt.
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Oft werden wir in Seminaren gefragt, ob Erzieher oder das Schulsekretariat der Polizei gegenüber auskunftspflichtig sind.

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Da klingelt also das Telefon und es meldet sich jemand von der Polizei, der nur ganz kurz was zu diesem Schüler oder zu jener Erzieherin wissen möchte. Was tun?

In diesem Fall ist die Antwort ziemlich einfach: Am Telefon gibt es keine Auskunft! Denn ob derjenige am anderen Ende der Leitung tatsächlich der ist, der er vorgibt zu sein, kann am Telefon nicht vernünftig sichergestellt werden.

Erfolgt hier trotzdem einfach so eine Auskunft – schließlich tritt der Anrufer doch ziemlich autoritär auf, muss also alles richtig sein… – ist man ziemlich schnell im Bereich der Datenweitergabe an Unberechtigte.

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Steht die Polizei direkt vor Ihnen, sollten Sie sich zur Authentifizierung unbedingt den Dienstausweis zeigen lassen. Außerdem muss die Polizei die Rechtsgrundlage benennen, aus der sich Ihre Auskunftspflicht ergibt. Das Ganze folgt aus dem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt – es ist datenschutzrechtlich alles verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist oder wofür eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt.

Im Übrigen folgt dies für freie Träger auch ausdrücklich aus § 13 Abs. 1a BDSG, der regelt:

Werden personenbezogene Daten statt beim Betroffenen bei einer nicht-öffentlichen Stelle erhoben, so ist die Stelle auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.

Gibt es also keine Rechtsgrundlage, muss die Polizei auch auf diesen Umstand explizit hinweisen, die Auskunft ist dann nämlich absolut freiwillig und sollte im Zweifel lieber unterbleiben.

In Berlin regelt § 10 BlnDSG etwas spezifischer, dass nur Daten erhoben werden dürfen, wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht.

Und was ist mit Schulen als zumeist öffentlichen Stellen? Hier darf die Polizei nach §§ 161, 163 StPO Auskünfte verlangen. Diese müssen aber grundsätzlich durch die Schulleitung erfolgen. Im Zweifel soll die Schulleitung zuvor Rücksprache mit dem Dienstvorgesetzten halten.

Lehrer dürfen grundsätzlich gar keine Auskünfte geben, es sei denn, es liegt eine vorherige Ermächtigung hierzu durch die Schulleitung vor. Gleiches gilt selbstverständlich für das Sekretariat, wenn es auch direkt der Schulleitung untersteht und ihr zuarbeitet.

Also: Im Zweifel sollte zunächst keine Auskunft erteilt werden, sondern mit dem (am besten schriftlichen) Auskunftsersuchen erstmal Rücksprache mit dem zuständigen internen oder externen Datenschutzbeauftragten gehalten werden.

von Rechtsanwältin Nele Trenner

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Auskunftspflichten in Kita, Schule und Hort
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