Mag die Anzeige für eine freie Erzieherstelle auch noch so neutral wirken – wird sie womöglich falsch beworben, kann Ärger drohen…

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Eine ganz neue Falle scheint Arbeitgebern wie Kita- und Hort-Trägern zu drohen:

Nämlich der Diskriminierungsvorwurf bei der Erziehersuche nicht durch Fehler in der Stellenanzeige selber, sondern aufgrund des gewählten und mit vielleicht sogar noch mit Euros beworbenen Verbreitungsweges!

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Aber der Reihe nach:

Wie sicherlich bekannt ist, sind bestimmte – jedoch nicht alle, wie immer wieder irrtümlicherweise angenommen wird! – Diskriminierungen verboten bzw. können einen Schadensersatzanspruch des oder der Betroffenen auslösen. Und das sogar schon dann, wenn bereits die Vermutung (!) einer Diskriminierungsabsicht nicht hinreichend entkräftet werden kann.

Geregelt ist das alles im AGG, dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, welches für die dort aufgeführten Diskriminierungstatbestände („Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität“) nur äußerst beschränkte Ausnahmen zulässt.

Um einer solchen Vermutung nicht gleich „Futter zu geben“ bemüht man sich – richtigerweise! – möglichst neutraler Stellenanzeigen für eine freie Stelle und versucht in diesem Zusammenhang alles das zu vermeiden, was auf eine Diskriminierungsabsicht auch nur leise hindeuten könnte. 

Und den meisten Arbeitgebern gelingt dies recht gut, wobei es natürlich hier und da immer noch Ausnahmen gibt, was sicherlich der Arbeitsüberlastung und Unwissenheit geschuldet ist. 

Aber was gilt, wenn zwar die Stellenanzeige selber ganz neutral und letztendlich völlig harmlos aussieht, aber dann der proaktiv gewählte Verbreitungsweg die Vermutung einer Diskriminierungsabsicht begründen könnte? 

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Was wir damit meinen? Nun ganz einfach: 

Eine Stellenanzeige alleine betrachtet, findet ja noch lange keine Interessenten. Eine Stellenanzeige muss gesehen werden. Daher wird sie „aufgegeben“, „geschaltet“ oder online „gestellt“. Auf der eigenen Webseite oder als Aushang in oder an der eigenen Kita oder dem eigenen Hort mag der Verbreitungsweg ebenfalls noch neutral sein.

Aber sobald die Stellenanzeige darüber hinaus durch Zahlung von Geld verbreitet werden soll und der Verbreitungsweg und die Zielgruppe direkt oder auch nur unausgesprochen gezielt definiert wird, kann es im Hinblick auf die Vermutung einer Diskriminierungsabsicht auch für Kita-Träger sowie die Träger-Verantwortlichen nebst Kita-Leitungen heikel werden.

Die großen amerikanischen Internetgiganten haben aktuell genau mit diesem Vorwurf umzugehen, der nach hiesigem Recht tatsächlich auch für die hiesige Kitalandschaft eine Rolle spielen könnte.

Warum haben wir in Folge 85 unserer Podcast-Reihe besprochen. Das Video zum Podcast gibt es hier bei Youtube.

Als mp3-Datei für unterwegs speichern – siehe „Download“ oben beim Player!

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Music Credits: http://www.freesfx.co.uk/

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Kitarechtler Podcast #85 – Wenn die Stellenanzeige diskriminierend beworben wird?!