Gelten Kitaleitung oder Hortleitung als leitende Angestellte im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG)?

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Ob und wie weit im Fall einer Kündigung der Kündigungsschutz besteht, bestimmt sich nach dem KSchG. Dort findet sich jedoch eine Einschränkung für sogenannte „leitende Angestellte“. Und zwar in § 14 Abs.2 KSchG.

Dort heißt es:

„Auf Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme des § 3 Anwendung. § 9 Abs. 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß der Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf.“

Haben Kitaleiterinnen und Kitaleiter – sollte man sie als Betriebsleiter oder ähnliche leitende Angestellte verstehen – nun etwa im Fall einer Kündigung durch den Träger weniger Kündigungsschutz? Darüber unterhalten wir uns in Folge 251 unserer Kitarechtler-Videoreihe.

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Kitarecht Folge 251: Weniger Kündigungsschutz für Kitaleitungen?
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