Können Übungsleiter in Kita, Kinderladen oder Hort auch fest angestellt sein? Und kann man sich auch zusätzlich etwa auch die Ehrenamtspauschale verdienen?

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Die Gewährung der Übungsleiterpauschale ist eine vorteilhafte Angelegenheit. So können nebenberufliche Tätigkeiten bei einem gemeinnützige Kita-Träger in einem gewissen Umfang steuerfrei bleiben. Dafür gibt es jedoch gewisse Voraussetzungen zu beachten. 

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Ungeachtet dessen stellt sich häufig die Frage, ob für den Erhalt der Übungsleiterpauschale jemand zwingend selbstständig sein und somit Rechnungen schreiben muss oder ein „Übungsleiter“ auch mit einem Arbeitsvertrag fest angestellt sein. Sollte auch eine Festanstellung möglich sein, gibt es wiederum zusätzliche Dinge zu bedenken.

Schlussendlich kommt es dann auch noch darauf an, wie die Tätigkeiten im Kindergarten oder im Hort tatsächlich ausgestaltet sind. Denn die schönste Abmachung über die angedachte Umsetzung der Übungsleitertätigkeit ist wenig wert, wenn beide Seiten dann stillschweigend etwas ganz anderes tagtäglich leben. 

Abschließend haben wir uns noch der Frage gewidmet, ob man sich eigentlich neben seiner Vergütung im Hauptberuf und der Übungsleiterpauschale für die nebenberufliche Tätigkeit „am Kind“ auch noch zusätzlich die Ehrenamtspauschale, zum Beispiel für eine ehrenamtliche Tätigkeit im Vorstand des Elternvereins, verdienen könnte.

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von Rechtsanwalt Holger Klaus  

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Kitarecht Folge 257: Kita-Übungsleiterpauschale für Arbeitnehmer oder Selbstständige?
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