Können die Werbemöglichkeiten bei Facebook, Google, Twitter & Co. dazu führen, dass ein Kita-Träger in den Verdacht der Diskriminierungsabsicht bei der Erziehersuche gerät?
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Der Erziehermangel bedeutet oftmals, dass Kita-Träger bei der Suche nach neuen Beschäftigten neue Wege gehen müssen. Neben Fachkräfte-Messen, Aushängen bei Fachschulen und die gute, alte Zeitungsannoncen bieten sich hier natürlich zielgerichtete Werbemaßnahmen bei Facebook, Instagram und anderen an – frei nach der Binsenweisheit, potentielle Interessenten da anzusprechen, wo sie sich aufhalten.
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Allerdings birgt genau diese – eigentlich sehr schlaue – Ausrichtung von Werbemaßnahmen auf bestimmte Internet-Plattformen mit einer ganz bestimmten Nutzergruppe auch wieder die Gefahr, dass man als Kita-Träger in den Verdacht der Diskriminierungsabsicht geraten kann. Denn wenn sich auf einer Social-Media-Plattform zum Beispiel eher eine junge, weibliche Nutzerschaft tummelt, dann könnte unterstellt werden, auch nur so eine Zielgruppe bei der Erziehersuche ansprechen zu wollen.
Noch interessanter ist dabei die Möglichkeit, bestimmte Stellenanzeigen mit wenigen Euro Einsatz als Werbeanzeige zu platzieren. Denn bei der Zielgruppenauswahl zum Beispiel bei Facebook kann sehr genau differenziert werden, welcher Altersgruppe und/oder welchen Geschlechts eine Werbung zur Erziehernsuche ausgespielt werden soll. Und dies ist nur ein ganz kleiner Ausschnitt der Wahlmöglichkeiten bei einer solchen Werbemaßnahme und für manche Träger eventuell ganz verlockend.
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Schnell kann man bei einer solchen Auswahl jedoch mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Konflikt kommen. Denn das AGG verbietet bekanntlich Diskriminierungen aus „Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität“ (§ 1 AGG).
Und ganz konkret geben § 7 und § 11 des AGG vor:
„Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.“
„Ein Arbeitsplatz darf nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 ausgeschrieben werden.“
Nun könnte ja ein Kindergarten- oder ein Hort-Träger jeweils einfach vorgeben, eine Diskriminierung – zum Beispiel ältere Erzieher oder von Erziehern aus einer bestimmten Gegend der Welt sei doch gar nicht beabsichtigt gewesen. Allerdings steht dem erst einmal die Beweislastregelung des § 22 AGG entgegen. Denn dort heißt es:
„Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.“
Liegen also erst einmal Anhaltspunkte für eine solche Vermutung vor, muss nicht der potentielle Interessent für eine Erzieherstelle beweisen, dass die andere Seite im Ausschreibungs- und vor allem Auswahlprozess diskriminierende Absichten hatte, sondern der Kita- oder Hort-Träger muss beweisen, dass es nicht so war.
Und wie man sich sicherlich vorstellen kann, ist das Erbringen eines solchen Negativbeweises, also das Beweisen, dass etwas nicht vorliegt, sehr aufwändig und oftmals noch viel schwieriger.
Dabei kann sich ein Kita-Träger auch nicht damit „rausreden“, dass jemand anderes, zum Beispiel eine Internet-Agentur oder sonstige Dritte die Anzeige gestaltet und geschaltet haben. Denn wenn dies im Auftrag oder bewusster Billigung erfolgt ist, wird sich ein Kita-Träger dieses Handeln zuzurechnen haben.
Darüber reden wir in dieser Folge unserer Kitarechtler-Podcasts.
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Music Credits: http://www.freesfx.co.uk/
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