Können freie Träger dazu gezwungen werden einen Betreuungsvertrag abzuschließen?
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In einem neuen Urteil spricht sich das Amtsgericht Cottbus für die Vertragsfreiheit der freien Träger aus!
Es ist zwar noch nicht rechtskräftig, dennoch aber sehr interessant! Es geht um die Frage: Inwieweit besteht ein Zwang für einen freien Träger der Jugendhilfe, Betreuungsverträge mit den Eltern abzuschließen, wenn alternative Betreuungsmöglichkeiten nicht in unmittelbarer Nähe sind?
Oder anders, d.h. juristisch, gefragt: Besteht ein sogenannter „Kontrahierungszwang“, also besteht der Zwang, einen Vertrag abzuschließen?
Das mag zwar der Fall sein, wenn die Einrichtung innerhalb des Sozialraumes eine Monopolstellung innehat. Im obigen Fall betrieb ein freier Träger aber einen Hort an einer Grundschule, bei dem eine solche Monopolstellung nicht vorlag.
Dagegen hatte der Träger, der auch eine Kita betrieb, diverse Probleme mit einem Elternteil und weigerten sich daher, das Kind der Eltern nach der Zeit in der Kita und dem Übergang in die Grundschule auch in den Hort in seiner Trägerschaft aufzunehmen. Dagegen wehrte sich die Familie mittels Eilverfahren und erreichte so, dass das Kind betreut wurde.
Im Hauptsacheverfahren wurde aber nun entschieden:
Es gibt keinen Kontrahierungszwang für den Hort-Träger. Denn es gab und gibt genügend Ausweichmöglichkeiten in der Region, beispielsweise könnte das Kind von den Eltern in einen anderen Hort gefahren werden oder den Bus nehmen. Denn Hort und Grundschule hängen nicht unmittelbar zusammen, anders wäre es womöglich bei einer Ganztagsschule mit inkludierter Betreuung durch den Hort.
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