Wann verfällt der rückwirkende Anspruch auf Mindestlohn bei Erzieher?
Jeder Erzieher hat einen gesetzlichen Anspruch auf Mindestlohn. Hat der jeweilige Kita-Träger jedoch „vergessen“ diesen zu bezahlen, kann auch nachträglich eine Bezahlung nach dem Mindestlohn für den entsprechenden Zeitraum (seit in Kraft treten des Mindestlohns) gefordert werden.
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Wie lange haben aber Erzieher Zeit diese rückwirkende Zahlung zu fordern? Viele Arbeitsverträge enthalten eine Klausel, die besagt, dass offene Ansprüche innerhalb von einem/zwei/drei/vier/… Monaten geltend gemacht werden müssen. Solche Klauseln nennt man „Verfallklausel“ oder „Ausschlussklausel“ und sie sind auch in Tarifverträgen enthalten. Die Zeit, die Arbeitnehmer für die Geltendmachung haben variiert dabei von Vertrag zu Vertrag.
Die Zeiträume in diesen Verfallklauseln sind oft nur sehr kurz. Das Bundesarbeitsgericht hat nun aber entschieden, dass die Forderung auf rückwirkende Zahlung des Mindestlohns nicht nach diesen Fristen berechnet werden darf sondern der normalen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegt. Die Frist beginnt ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Im Ergebnis bedeutet das für Erzieher, dass sie fast vier Jahre Zeit haben um die rückwirkende Zahlung des Mindestlohns zu fordern.
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Jedoch gilt die Verfallklausel, die eine Frist von wenigen Monaten bestimmt weiterhin für andere Ansprüche wie Überstundenausgleich. Als Erzieher sollte man also in seinem Arbeitsvertrag einmal nach so einer Klausel suchen und zum Beispiel den Überstundenausgleich rechtzeitig einfordern.
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