Auch Bereitschaftszeit muss bezahlt werden!

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Wir besprechen heute eine Entscheidung des EuGH (Europäischer Gerichtshof) zum Thema Bereitschaftsdienste. Es kommt immer wieder vor, dass Kita-Träger zu Erziehern sagen:

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„Halte dich bitte morgen früh, in der Zeit von … bis … bereit, falls wir dich brauchen“. In dieser Zeit kann der oder die Erzieher dann aber natürlich keine anderen Termine wahrnehmen, sie bzw. er muss ja jederzeit in die die Kita fahren können.

Aber Achtung: Auch Bereitschaftszeit kann Arbeitszeit sein. Das gilt auch, wenn die Bereitschaft von zuhause aus erfolgt. Die Zeiten, in denen ein Erzieher sich zuhause „bereit hält“, sind dann ebenfalls vergütungspflichtig.

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Besonders sollte beachtet werden, dass für diese Bereitschaftszeiten die selben Regeln zur Mehrarbeit, Sonntags- und Feiertagsarbeit gelten. Falls für solche Fälle eine besondere Vergütung vereinbart wurde, gilt diese also auch für die Bereitschaft.

Erzieher könnten also für die Zeit, in der sie (auf Wunsch des Kita-Trägers) zuhause in Bereitschaft waren im Nachhinein einen Lohnanspruch geltend machen.

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Kitarecht Folge 344 – Zuhause für die Arbeit auf Abruf bereithalten = Arbeitszeit?
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