Dürfen Abmahnungen im Team oder sonstwie öffentlich gemacht werden?

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Abmahnungen, die meist der Personalakte zugefügt werden, gehen nur den oder die betroffene*n Arbeitnehmer*in und den oder die Arbeitgeber*in etwas an!

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Der private Inhalt der Personalakte, darf daher nicht gegenüber Dritten öffentlich gemacht werden, um einen erzieherischen Effekt bei den anderen Mitarbeiter*innen zu erzielen. Arbeitgeber*innen müssen stets die Persönlichkeitsrechte ihres Personals schützen.

Das öffentliche Machen von privaten Informationen der Personalakte würde einer Anprangerung des betroffenen Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin gleichkommen und ist daher unzulässig.

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Falls die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber alle ihre bzw. seine Mitarbeiter*innen über bestimmte unangebrachte Verhaltensweisen und deren mögliche Konsequenzen hinweisen möchten, kann er dies, beispielsweise über einen Aushang am schwarzen Brett tun. Wichtig ist aber, das die Mitteilung nicht auf eine*n konkrete*n Arbeitnehmer*in abzielt.

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Kitarecht Folge 239: Erzieher-Abmahnungen haben KEINE Prangerfunktion!
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