Was passiert, wenn man sich im Job verliebt?
Statistiken zeigen, dass es nicht gerade selten vorkommt, dass jemand seine große Liebe am Arbeitsplatz kennenlernt. Bei manchen bleibt vielleicht die Angst: können Arbeitgeber das verbieten?
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Grundsätzlich können Kita-Träger zum Beispiel eine Beziehung zwischen zwei Erzieher*innen glücklicherweise nicht verbieten, sondern müssen diese hinnehmen.
Anders ist es allerdings, wenn durch das Paar der Betriebsfrieden oder die Arbeitsleistung negativ berührt werden. Durch allzu großen Austausch körperlicher Zuneigungen könnte sowohl das Kindeswohl als auch das Betriebsklima gefährdet sein. Auch die Arbeitsleistung, zum Beispiel die Aufsicht und Aufmerksamkeit für die Kinder, könnte darunter leiden, dass ein*e Erzieher*in ständig abgelenkt ist.
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Besonders problematisch wird es, wenn das Paar sich dann aber wieder trennt oder sich oft streitet. Auf der Job-Ebene entstehen dann schnell Probleme, zum Beispiel bei Gesprächen.
Kommt so etwas vor, kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber durch eine Dienstanweisung bestimmte Regelungen treffen. Erst danach kann eine Abmahnung genutzt werden. Wichtig ist, dabei nicht zu vergessen, dass die Abmahnung sich nicht gegen die Beziehung richtet sonder gegen ihre Auswirkungen am Arbeitsplatz.
Anders ist es, wenn die Beziehung zwischen zwei Mitarbeiter*innen besteht, die sich in einem beruflichen Unter- und Überordnungsverhältnis befinden, zum Beispiel zwischen Gruppenleiter*in und Erzieher*in. Hier ist besonders darauf zu achten, dass die Situation nicht ausgenutzt wird. Es darf also niemand besser behandelt werden, weil er in einer Beziehung mit einer höherrangigen Person ist.
Ebenso darf niemand benachteiligt werden, weil das Paar sich getrennt hat und sich nun nicht mehr leiden kann. Der Kita-Träger hat hier weitergehende Möglichkeiten, kann zum Beispiel die Gruppenleitung entziehen und Mitarbeiter*innen versetzen um Willkür und Benachteiligungen zu vermeiden und so seiner Fürsorgepflicht nachzukommen.
Nicht vergessen werden sollte aber auch, dass am Ende eines Arbeitsverhältnis die Zeugniserteilung steht. Dort kann durch bestimmte „Zeugnis-Codes“ schnell mehr stehen als man eigentlich denkt.
Und was ist eigentlich mit einem Anspruch auf gemeinsamen Urlaub? Dieser Anspruch besteht nur soweit eben andere Mitarbeiter*innen auch einen Anspruch auf Urlaub mit ihren Partner*innen oder ihrer Familie haben. Es kann also keine besondere Rücksicht genommen werden, wenn zwei Mitarbeiter*innen gemeinsam Urlaub haben wollen. Der Träger muss das Interesse aber natürlich trotzdem in seinen Erwägungen berücksichtigen.
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