Sind Kitaleitungen weniger geschützt als andere Angestellte?

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Man kann nicht pauschal sagen, dass Kitaleitungen einen anderen Kündigungsschutz haben, als andere Angestellte. Es ist sogar sehr unwahrscheinlich, dass es überhaupt mal der Fall ist. Das Gesetz sagt nämlich: „leitende Angestellte“ haben nicht solch einen strengen Kündigungsschutz wie andere Angestellte.

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Wer sind aber leitende Angestellte? Gehören Kitaleitungen dazu? Leitende Angestellte sind solche Personen, deren Job davon geprägt ist, dass sie Einstellungen und Kündigungen veranlassen. Das bedeutet, dass nicht nur eine gewisse Häufigkeit von solchen Personalentscheidungen bestehen muss sondern diese auch einen bestimmten Anteil der täglichen Arbeitszeit einnehmen müssen. Kitaleitungen sind aber in erster Linie oft pädagogische Leitungen.

In einem Großteil der Fälle in Deutschland sind die Kitaleitungen somit keine leitenden Angestellte (wir schätzen ca. 97 % der Fälle) da ihr Arbeitsschwerpunkt in anderen Bereichen liegt. Somit sind sie auch nicht von dem Gesetz betroffen und genießen den gleichen Kündigungsschutz wie andere Angestellte. 

Was sind aber nochmal die genauen Voraussetzungen des Kündigungsschutzes? Das Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestehen und weiterhin muss der jeweilige Betrieb mehr als zehn Vollzeitmitarbeiter haben. Teilzeitstellen werden dabei zu Vollzeitstellen zusammengerechnet.

Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, tritt der Kündigungsschutz in Kraft. Das bedeutet, dass Arbeitgeber*innen nur noch aus arbeitsbedingten Gründen, personenbedingten Gründen oder betriebsbedingten Gründen kündigen dürfen. Betriebsbedingte Gründe sind zum Beispiel der Wegfall des Arbeitsplatzes, was gerade bei Erzieher*innen in Deutschland sehr unwahrscheinlich ist. 

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Kitarecht Folge 251: Weniger Kündigungsschutz für Kitaleitungen?