Was ist eine vorweggenommene Abmahnung und ist diese wirksam?

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Die vorweggenommene Abmahnung ist quasi eine Bestrafung, bevor jemand überhaupt etwas getan hat. Es mischen sich also Dienstanweisung und Abmahnung, etwas in dem Fall: „Haltet ihr euch nicht an unser neues pädagogisches Konzept, kündigen wir“.

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Es handelt sich also um einen Hinweis, dass bei einer Pflichtverletzung direkt die Kündigung ausgesprochen wird.

Das verkennt aber eigentlich den Sinn der Abmahnung. Diese dient nämlich als Warnhinweis und Belehrung für Arbeitnehmer*innen und soll gerade erreichen, dass eben nicht direkt gekündigt werden kann. Kann so eine Abmahnung also überhaupt vorweggenommen werden?

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Wahrscheinlich nicht. In den meisten Fällen sind solche vorweggenommenen Abmahnungen unwirksam. Sie sind oft unverhältnismäßig und nehmen der Erzieherin oder dem Erzieher die Chance auf Wiedergutmachung.

Gerichte haben jedoch in Einzelfällen auch entschieden, dass so eine vorweggenommene Abmahnung doch wirksam ist. Zum Beispiel in dem Fall, dass ein Erzieher oder eine Erzieherin ankündigt, seinen bzw. ihrer Arbeitgeber*in zu betrügen („Wenn die Fortbildung am Samstag stattfindet, bin ich krank.“). Der Arbeitgeber kann in dem Fall entgegnen, dass er dann die Kündigung aussprechen wird.

In den meisten Fällen finden die Gerichte die Gründe für eine vorweggenommene Kündigung aber nicht ausreichend. Kita-Träger sollten sich also überlegen, ob sie sich nicht auch anders klar ausdrücken können.

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Kitarecht Folge 275 – vorweggenommene Abmahnung gegen Kita-Erzieher?
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