Dienstplaneinteilung: Morgen von 8-12 und 16-20 Uhr – ist das zumutbar?

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„Geteilter Dienst“ – Was können wir darunter verstehen? Jemand arbeitet in geteiltem Dienst, wenn er oder sie anstelle von einem durchgehenden Block (wie 9 – 17 Uhr) von z.B. 8:00 bis 12:00 und 16:00 bis 20:00 arbeitet.

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Unsere Frage: Ist das überhaupt erlaubt und zumutbar? Mit so viel Leerlauf beziehungsweise einer drei – oder vierstündigen Mittagspause?

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Die Einteilung fällt unter das Direktionsrecht von Arbeitgeber*innen. Das heißt, diese*r hat das Recht den Ort, Zeit, Umfang und Art der Tätigkeit festzulegen. Also auch die Dienstplangestaltung und somit die Einteilung in geteilten oder durchgehenden Dienst.

Aber: Um dem Direktionsrecht auch ein bisschen Einheit zu gebieten, sieht das Gesetz vor, dass dieses nach billigem Ermessen ausgeführt werden muss. Der Arbeitgebende muss demnach die Interessen der Arbeitnehmenden miteinbeziehen. Ob X alleinerziehend ist, oder Y einen sehr weiten Arbeitsweg hat (beides unbillig) und und und… Grundsätzlich denken wir Kitarechtler, dass 3 Stunden Mittagspause in Ordnung sind, solange die Ruhezeit zwischen Arbeitsende und Arbeitsbeginn am nächsten Morgen nicht zu kurz kommt und in den Konflikt mit dem Arbeitszeitgesetz tritt.

Und was ist, wenn ein Elternabend oder eine Kitaübernachtung ansteht – und ich als Erzieher*in schon den ganzen Tag gearbeitet habe? Auch das ist zumutbar, denn ein Elternabend ist nicht jede Woche, sondern nur gelegentlich. Grundsätzlich aber ist der permanente, andauernde geteilte Dienst unzumutbar.

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Kitarecht Folge 303 – „geteilter Dienst“ für Erzieher*in im Kindergarten oder Hort?