Kitaplatzklagen – Bedeutet das Urteil eine Verschlechterung des Betreuungsschlüssels?

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Was wurde entschieden und worum geht es eigentlich? Folgender Fall wurde jetzt vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin behandelt: Eltern haben für ihr Kind keinen Betreuungsplatz bekommen. Das Jugendamt habe keine Plätze, daraufhin leiteten die Eltern ein Eilverfahren gegen das Land Berlin ein. Auch Berlin konnte keinen bedarfsgerechten Betreuungsplatz zur Verfügung stellen.

Das Land Berlin hätte wohl – laut erstinstanzlicher Entscheidung vor dem Verwaltungsgericht (VG) Berlin ausreichend nachgewiesen, dass die Kapazität erschöpft ist. Man kann nun einmal niemanden zu etwas Unmöglichem verpflichten, eventuell könnten aber die Kosten für die Einstellung einer entsprechenden Betreuungskraft, welche Nachhause kommt, vom Jugendamt übernommen werden.

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Jetzt aber gibt es eine neue, zweitinstanzliche Entscheidung des OVG Berlin – Brandenburg. Das sagt nämlich: „Das Argument der Kapazitätserschöpfung zieht nicht“. Denn: Berlin – als Antragsgegnerin – hat nicht ausreichend dargelegt, welche Maßnahmen alle unternommen wurden, um einen Betreuungsplatz zu Verfügung zu stellen. Außerdem:

Der Anspruch auf bedarfsgerechte Betreuung ist nicht abhängig davon, ob noch Plätze vorhanden sind. Sondern der örtliche Träger der Jugendhilfe – als Adressat des gesetzlichen Anspruchs – muss etwas tun. Ansonsten kann es zu Zwangsmaßnahmen kommen.

Warum ist diese Entscheidung aber auch so relevant für Eltern außerhalb Berlin-Brandenburgs?

Zum Einen erlangt das Urteil durch die Bezugnahme zum Bundesverwaltungsgericht bundesweite Bedeutung. Zum Anderen: Es liegt in der Hand des örtlichen Trägers der Jugendhilfe, durch „übergangsweise Lockerung des Betreuungschlüssels Betreuungsplätze in dem erforderlichen Umfang zu schaffen“.

Heißt: Mehr Kinder pro Erzieher. Zumal weder vorgetragen, noch ersichtlich ist, dass die in der Vergangenheit geltenden Betreuungschlüssel einer kindgerechten Betreuung entgegengestanden hätte. Solange das beklagte Land nicht in der Lage ist, seine Gewährleistungspflicht auf Verfügungsstellung eines Betreuungsplatzes im vollem Umfang nachzukommen, ist es verpflichtet, alternative Lösungen zu entwickeln. Alternativen wie Lohnanreize gelten nicht, solange nicht auch über den Betreuungsschlüssel nachgedacht wird.

Natürlich kann dies alles nur übergangsweise sein, denn das langfristige Ziel ist natürlich die Verbesserung.

Also – ein Thema, welches uns als Kitarechtler sehr bewegt und für das wir zuständig sind!

Bitte besuchen Sie zu dem Thema auch unsere Sonderseite zu den gerichtlichen Eilverfahren auf Nachweis eines Betreuungsplatzes hier!

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Kitarecht Folge 299 – Erfolgreiche „Kitaplatzklagen“: Bedeutung des Berliner OVG-Beschlusses?