Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht zuvor geltend gemacht hat!
Diese Auffassung vertritt zumindest das Landesarbeitsgericht Berlin / Brandenburg in seiner Entscheidung vom 12. Juni 2014 zum Aktenzeichen 21 Sa 221/14 und weicht damit von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.09.2011, Aktenzeichen 8 AZR 846/09, ab.
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In ihrer Begründung ziehen die Richter eine Parallele zu den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes zu den Ruhepausen und Ruhezeiten.
Hier hat der Arbeitgeber von sich aus darauf zu achten, dass diese genommen werden. Die Pause ist nicht davon abhängig, dass sie der Arbeitnehmer verlangt, sondern es ist Teil des Direktionsrechts diese anzuordnen.
Erfüllt der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nicht und verfällt dieser nach Ablauf des Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz), so das LAG, dann sei jener verpflichtet, Schadensersatz in Form eines Ersatzurlaubs bzw. bei vorheriger Beendigung in Form einer finanziellen Abgeltung zu leisten.
Aufgrund des Rückgriffs auf die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes ist für diesen Ersatzanspruch auch nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer den Urlaubsanspruch rechtzeitig geltend macht und den Arbeitgeber in Verzug setzt.
Die Frage hat grundsätzliche Bedeutung, so dass die Richter die Revision zum Bundesarbeitsgericht zuließen.
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