Listen für Geburtstage und Jubiläen sollten nicht vom Arbeitgeber ohne Weiteres herausgegeben werden – Datenschutz!

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Wehe, wenn bei Frau Meier das 30jährige Dienstjubiläum übersehen worden wäre! Und der 50igste Geburtstag von Herrn Schulze erst! Enttäuschung wäre das Mindeste, Wut eher wahrscheinlich.

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Daher gibt es in vielen Betrieben und natürlich auch in Kita, Hort und Schule inoffizielle Geburtstags- und/oder Jubiläumsbeauftragte. Und wenn nicht, gibt es oft rechtzeitig einen dezenten Hinweis der Geschäftsführung, die ja einen Überblick über diese Daten hat.

So sehr menschlich dieses Vorgehen verständlich sein mag. Es ist nicht ohne Weiteres zulässig. Denn bei diesen Informationen handelt es sich um sensible Daten und somit gilt es auch den Datenschutz zu beachten.

Der Grund hierfür ist schnell erklärt:

Nicht unbedingt jeder Arbeitnehmer, jede(r) Erzieher(in), jeder Hausmeister etc. will sein Alter oder seine Betriebszugehörigkeit publik gemacht wissen. Sei es aufgrund einer gewissen Eitelkeit (wer ist schon frei davon?) oder weil es womöglich als unangenehm empfunden wird, immer noch “auf dieser Stelle” zu sein. Sicherlich sind auch noch andere Gründe denkbar.

Ein Arbeitgeber bzw. Träger sollte deshalb “auf Nummer sicher” gehen und sich die Weiter- bzw. Preisgabe solcher Informationen vorab einmal von den Arbeitnehmern schriftlich genehmigen lassen.

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Am besten eignet sich hierfür eine schriftliche Zusatzerklärung bei Abschluss des Arbeitsvertrages. Dann muss nicht mehr nachgefragt werden und die (eigentlich ja erwartete) Überraschung ist umso größer.

von Rechtsanwalt Holger Klaus

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Arbeitnehmer-Datenschutz gilt auch für Geburtstags- und Jubiläumslisten
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