Müssen Kinderläden oder Tagespflegeeinrichtungen jetzt den Rauswurf fürchten?

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Wir erinnern uns: In Hamburg muss wohl aufgrund einer Gerichtsentscheidung ein Kinderladen, bzw. eine Tagespflege, die von vier „Tagesmüttern“ betrieben wird, zumachen. Ausgangspunkt war ein (angeblich) unzumutbarer „Kinderlärm“, der von der Einrichtung ausgehen sollte.

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Die ARD hat zu dem Fall, der sich auch überall woanders hätte abspielen können – einen aufschlussreichen Video-Bericht in ihrer Mediathek [Link] (Update: Der Bericht auf der Website www.daserste.de ist leider nicht mehr verfügbar).

Müssen jetzt auch andere Einrichtung ein ähnliches Schicksal befürchten?

Nun, es kommt darauf an.

Denn dass es sich bei dem Haus, in dem der Kinderladen betrieben wurde, um ein Mehrfamilienhaus gehandelt hat, ist nur nachrangig interessant.

Viel wichtiger ist dagegen, dass es sich um eine Eigentümergemeinschaft gehandelt hat. Und diese hatte die Fläche des Kinderladens allgemein als „Ladenfläche“ ausgewiesen und meinte nun, gegen den (Teil-) Eigentümer dieses Ladengeschäfts wegen einer nicht vereinbarungsgemäßen Nutzung (da angeblich zu laut) vorgehen zu können. 

Das Gericht gab den übrigen Eigentümern recht (noch nicht rechtskräftig).

Ist also die zulässige Nutzung eines Geschäfts im Erdgeschoss eines Hauses einer Wohnungseigentümergemeinschaft als „Ladenfläche“ unvereinbar mit dem Betrieb eines Kinderladens, einer Kita oder eine Großtagespflege?

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Zuzugeben ist, dass man zunächst unter einer zulässigen Nutzung als „Ladenfläche“ sicherlich eher den Handel mit Waren verstehen könnte. Und das macht ein Kinderladen natürlich nicht. Allerdings erzählt der eine Eigentümer im ARD-Bericht ja auch, dass dort zuvor eine Arztpraxis sich befunden hätte und man offenbar nichts gegen diese gehabt habe.  Auf den Handel mit Waren kann also nicht abgestellt werden.

Bleibt also der angebliche „Kinderlärm“.

Unstreitig scheint zu sein, dass sich der behauptete Lärm nur zwischen Montag und Freitag und sodann nur zu völlig normalen Uhrzeiten zwischen morgens und nachmittags bemerkbar gemacht hat. Ist das als sozialadäquat hinzunehmen? Die Berufungsinstanz könnte das durchaus so sehen.

Für den Fall des Unterliegens drängen sich aber bereits jetzt schon amüsante Überlegungen auf:

Wie wäre es mit der Vermietung an eine (Kinder-) Arztpraxis? Denn gegen eine Arztpraxis hatte der eine Miteigentümer ja nichts gehabt. Oder an ein Kindercafe mit Spielzeugverkauf, das werktäglich bis 20 Uhr und auch am Samstag offen hat? Glückliche Kinder garantiert…

von Rechtsanwalt Holger Klaus  [Mehr…]

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Kinderladen soll nach Gerichtsurteil wegen „Kinderlärm“ schließen
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