Kinderlärm ist kein Lärm bzw. keine – was für ein fieses Wort in diesem Zusammenhang! – „schädliche Umwelteinwirkung“. Dies gilt zumindest im Regelfall und wenn es aus Kita, Kindergarten oder Hort kommt.
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Denn es gilt das sogenannte Toleranzgebot der Gesellschaft zu Kinderlärm! Und dieses hat zu einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 22 Abs. 1a BImSchG geführt. Und dieser lautet:
„Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung.“
Damit können Erzieher und Kitaleitungen grundsätzlich erst einmal aufatmen. Selbst wenn ein uneinsichtiger Nachbar mit diversem juristischen Ungemach drohen sollte.
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Das musste vor gar nicht allzu langer Zeit auch ein Betreiber einer Weinstube feststellen, der sich gegen die akustischen Auswirkungen eines Kinderspielplatzes vor dem Verwaltungsgericht zur Wehr setzen wollte. Denn das Verwaltungsgericht Trier (Az. 5 K 1542/14.TR) machte deutlich, dass von dem Spielplatz keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen für den Gastwirt ausgehen würden.
Im Gegenteil wurde hervorgehoben, dass die Nutzung des Spielplatzes und seiner Geräte für den dortigen Kläger schon deshalb keine schädliche Umwelteinwirkung darstelle, „weil er nach § 22 Abs. 1a BImSchG zur Duldung der hierdurch entstehenden Lärmbeeinträchtigungen verpflichtet ist.“
Denn Kinderlärm steht
„unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft; Geräusche spielender Kinder sind Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfes zu § 22 Abs. 1 a BImSchG, Bundestagsdrucksache 17/4836, S. 4, Bundesratsdrucksache 128/11, S. 2 f.).“
Sowie
„Die Privilegierung in § 22 Abs. 1a BImSchG gilt daher sowohl für die von den Kindern unmittelbar ausgehenden Laute, wie etwa Rufen, Schreien oder ähnliches, als auch für die von den Spielgeräten bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung herrührenden Geräuschen.“
Liegt also nicht irgendein völlig atypischer Sonderfall vor, lässt sich diese Sichtweise des Gerichts somit prima auf Kitas und Horte und ihre jeweiligen Freigelände übertragen.
von Rechtsanwalt Holger Klaus [Mehr…]
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