Auch in Kita, Hort und Schule ist der Datenschutz zwingend zu beachten! 

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Auch wenn bestenfalls in der Kita eine familiäre Atmosphäre herrscht und es auch im Hort und in der Grundschule eher partnerschaftlich locker zugehen mag, ist auch dort der Datenschutz von den Beteiligten, also dem Träger wie auch den Erziehern und Lehrern, höchst sensibel zu handhaben.

Grund genug, sich einmal die Grundprinzipien des Datenschutzes in das Gedächtnis zu rufen:

Die wichtigste Regel im personenbezogenen Datenschutzrecht ist – ob dies pädagogisch sinnvoll sein mag oder nicht – das VERBOT.

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Das bedeutet, was nicht erlaubt ist, ist verboten.

Ausnahmen gelten nur, wenn es eine Rechtsvorschrift erlaubt (zum Beispiel die spezielle Datenweitergabe an das Jugendamt nach § 8a SGB VIII im Fall des Verdachts einer Kindeswohlgefährdung) oder der Betroffene (Eltern, Arbeitnehmer) einwilligt und dies somit erlaubt.

Man spricht somit von einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt.

Konkret verboten ist daher zunächst die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten. Ausnahmen gelten nur, wenn – siehe oben – ein entsprechender Erlaubnistatbestand vorliegt; sei es durch eine Rechtsnorm, die dies gestattet oder eben die Einwilligung eines Betroffenen.

Selbst wenn eine Erlaubnis vorliegt, ist die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten an einen konkreten Zweck gebunden. Die Nutzung zu anderen Zwecken ist verboten, da – siehe wieder oben – nicht von der Einwilligung umfasst.

Ist zum Beispiel ein Träger gerade klamm und möchte Spenden einsammel, so darf dieser nicht ohne Einwilligung die Anschriften der Eltern aus den Betreuungsverträgen zum Werben benutzen. Dies wäre eine zweckwidrige Nutzung der allein für die Vertragsabwicklung übermittelten personenbezogenen Daten. 

Um nicht erst in gewisse Verlegenheiten oder Versuchungen zu geraten, sollten sowieso die Grundsätze der Datenvermeidung oder – wenn ein Verzicht nicht möglich ist – wenigstens Datensparsamkeit beherzigt werden.

Denn Daten dürfen überhaupt nur erhoben und verarbeitet werden, wie es für den unterstellten Zweck unbedingt erforderlich ist. 

Daher sollte man sich als Trägerverantwortlicher immer kritisch die Frage stellen, ob alle diese schönen Informationen wirklich erforderlich sind oder ob man nicht besser gleich darauf verzichten sollte. Denn ein Verzicht auf überflüssige Informationen hat auch den unschätzbaren Vorteil, dass das Risiko einer Datenpanne oder gar eines Datenmißbrauchs signifikant gesenkt werden kann.

Denn was man nicht hat, kann auch nicht verloren gehen, verraten oder gestohlen werden. Eigentlich ein Vorteil, oder?! 

Daher unser Praxistipp: Anmeldeformulare, Kita-, Hort- und Schulverträge verschlanken und alle überflüssigen Abfragen von personenbezogenen Informationen entfernen. 

Denn ein weniger an Information bedeutet, dass weniger Daten gesichert werden müssen gegen Manipulation, Zerstörung oder unerlaubter Kenntnisnahme.

P.S.: Haben Sie für Ihre Einrichtung eigentlich schon eine(n) Datenschutzbeauftragte(n)? Mehr dazu hier…

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von Rechtsanwalt Holger Klaus

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Datenschutz in Kita, Hort und Schule
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