Was Eltern bei einem unbegründeten Verdacht der Kindeswohlgefährdung erleben können – skandalös? Wohl eher nicht… 

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Die WELT berichtet anschaulich aus der Sicht von betroffenen Eltern was man bei einem letztendlich unbegründeten Verdacht der Kindeswohlgefährdung erleben kann und insbesondere wie man sich dabei fühlt.

Der Artikel lässt allerdings auch den Leser ein wenig ratlos zurück.

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Sicherlich: Sollte es zutreffen, dass die dort dargestellte Hort-Leiterin zuvor nicht im gebotenen Umfang Erkundigungen bei der Bezugserzieherin und der Klassenlehrerin eingeholt hat, wäre dies sicherlich eine – vorsichtig ausgedrückt – eher suboptimale Vorgehensweise.

Gleiches gilt für die ausbleibende Rückmeldung vom Jugendamt. Immerhin handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren mit den Eltern als Beteiligte. 

Auf der anderen Seite gibt es nun einmal aus gutem Grund den gesetzlichen Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII, der bei einem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung zum Handeln verpflichtet.

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Und die unstreitig gefallene Äußerung des Kindes im beschriebenen Fall ist zunächst einmal ernst zunehmen. Womöglich hätte sich alles bereits früher aufklären lassen.

Schlussendlich aber bleibt es aber dabei, dass der Verdacht zum Handeln verpflichtet. Auch wenn dies für völlig unschuldige Eltern nachvollziehbar eine extrem unangenehme Situation bedeutet.

Der Gesetzgeber hat hier eine eindeutige Entscheidung getroffen und das Wohl der Kinder vorangestellt. 

von Rechtsanwalt Holger Klaus

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Verdacht auf Kindeswohlgefährdung in Kita und Hort
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