Achtung: Es gilt keine Grundregel für die Anzahl ausgesprochener Abmahnungen vor einer Kündigung

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Erst nach 3 Abmahnungen darf der Kita-Träger eine Kündigung aussprechen? Stimmt das? So oder so ähnlich lautet oftmals die Frage von Erziehern uns gegenüber.

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Eine solche Regel „à la „three strikes and you’re out“ gibt es jedoch nicht. Das ist ein typischer „google-Mythos“. Denn richtigerweise kommt es auf den Einzelfall an.

Es kann bereits die eine besonders gewichtige Verfehlung ausreichen oder eben auch erst eine ganze Anzahl von Abmahnungen erforderlich sein, bis eine Kündigung wirklich „durchkommt“. Zudem ist zu unterscheiden zwischen einschlägigen, wiederholten Verfehlungen oder eben nicht unbedingt vergleichbaren Pflichtverletzungen im Arbeitsverhältnis zwischen Kita-Träger und Erzieher.

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Man kann sich das auch an einem einfachen Beispiel vor Augen führen:

Ein einmaliges Zuspätkommen wird sicherlich nie (wobei man bekanntlich niemals „nie“ sagen sollte) für eine Kündigung oder selten für eine Kündigung nach einer bereits einschlägig ausgesprochenen Abmahnung ausreichen. Dagegen wird sich ein Träger ein dreimaliges Veruntreuen der Kita-Gruppenkasse nebst dreimaliger Abmahnung nicht gefallen lassen müssen, bevor er beim vierten (!) Mal dann endlich die Kündigung aussprechen dürfte.

Daher es kommt jedes Mal auf den konkreten Einzelfall in der konkreten Tätigkeit an.

von Rechtsanwalt Holger Klaus

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#30SekKitarecht Folge 16 – 3 Abmahnungen = Kündigung?
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