In der Probezeit kann nicht einfach fristlos gekündigt werden…

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Ein „hire & fire“ soll in der Probezeit für den Kita-/Hort-Träger als Arbeitgeber problemlos möglich sein.

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So oder so ähnlich hören wir es immer wieder in unseren Seminaren und Workshops. Stimmt natürlich nicht.

Auch in der Probezeit ist für eine fristlose Kündigung nach wie vor ein wichtiger Grund erforderlich. Fehlt ein solcher kann nicht wirksam fristlos gekündigt werden. Allerdings kann immer noch – vereinfacht – ordentlich gekündigt werden. Nämlich nach § 622 BGB.

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Denn dann gilt § 622 Abs. 3 BGB:

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Aber! Das geht mit der 2-Wochenfrist nur, wenn eine Probezeit zuvor auch zwischen Erzieher und Träger vereinbart wurde. Dies ergibt sich aus dem Gesetz, siehe oben. Denn dort wird ausdrücklich vorgegeben, dass nur „während einer vereinbarten Probezeit“ eine Kündigung mit 2-Wochenfrist möglich ist. Eine Probezeit gilt also nicht automatisch! 

Ist vergessen worden eine Probezeit zu vereinbaren, so bleibt am Anfang eines Arbeitsverhältnisses dem Kindergarten- oder Hort-Träger als Arbeitgeber nur die sogenannte Grundkündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende. 

von Rechtsanwalt Holger Klaus

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#30 SekKitarecht Folge 15 – Probezeit und fristlose Kündigung
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