Achtung! Die neue Datenschutzgrundverordnung wird sich auch vermehrt auf das Betriebliche Eingliederungsmanagement für kranke Erzieher auswirken…
Wir berichten ja schon eine ganze Zeit darüber, dass die neue Datenschutzgrundverordnung, auch kurz „DSGVO“ genannt, einen gewaltigen Mehraufwand für Kindergarten- und Hort-Träger bedeuten wird.
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Dies bedeutet natürlich auch, dass sich alle Träger-Verantwortlichen besser heute als morgen damit und vor allem mit den konkreten Auswirkungen auf ihre Einrichtungen auseinandersetzen sollten.
Denn neben den hohen Bußgelddrohungen bei Verstößen dürften in erster Linie die umfangreichen Belehrungs- und Verzeichnispflichten bei nachlässigen Trägern große Sorgen auslösen. Dies vor allem, da sich die DSGVO auf viele einzelne Aspekte des Kita-Alltags auswirken wird. So zum Beispiel ganz konkret beim sogenannten Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM), welches von einem Träger aus Fürsorgegründen bei Erzieher*innen und sonstigen Beschäftigten bei Langzeiterkrankungen oder häufigen Kurzerkrankungen durchzuführen ist.
Wir erinnern uns:
Das BEM soll ja im optimalen Fall den Austausch zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ermöglichen, ob es irgendetwas auf der Seite des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin gibt, was verändert werden könnte, um die Beschäftigungsfähigkeit zu erhalten oder wieder möglichst dauerhaft zu erlangen. Daher ist ein Kita-Träger als Arbeitgeber gehalten, ein solches BEM einem bei ihm bzw. ihr Beschäftigten anzubieten und dazu einzuladen. Als Erzieher oder sonstiger Trägerbeschäftigter ist man allerdings nicht gehalten, einer solchen Einladung zu folgen.
Man kann also nicht dazu gezwungen werden, auch wenn ein BEM sehr vielen Fällen eine äußerst sinnvolle Angelegenheit sein kann.
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Findet aber nun ein Gespräch im Rahmen eines BEM statt, so kommen naturgemäß oftmals viele, manchmal auch hochpersönliche Dinge auf – meist im Zusammenhang mit der Erkrankung oder mit den Folgen einer Erkrankung (man denke nur an Themen wie Burn-out, Mobbing oder Depressionen).
Hier kommt dann der Datenschutz hinzu, der sicherzustellen hat, dass die Informationen aus dem BEM tatsächlich vertraulich bleiben und auch nicht anderweitig (eventuell sogar später gegen den oder die Arbeitnehmer/in!) verwendet werden.
Die neue DSGVO verschäft diese Anforderungen an ein ordnungsgemäßes BEM noch einmal erheblich! Darüber unterhalten wir uns in Folge 255 unserer Kitarechtler-Videos und können an dieser Stelle nur noch einmal eindringlich daran erinnern, sich mit der DSGVO sehr zeitnah auseinanderzusetzen. Wir sind hierfür die richtigen Ansprechpartner!
von Rechtsanwalt Holger Klaus
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