Was können Erzieher*innen in Folge einer Kündigung tun und was sollten Kita-Träger vor dem Arbeitsgericht beachten?
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Geht die Kündigung bei einer Erzieherin oder einem Erzieher ein, hat sie die Möglichkeit vor dem Arbeitsgericht dagegen zu klagen. Das sollte aber vor allem schnell passieren. Nach Zugang der Kündigung hat man nämlich für die Klage nur drei Wochen Zeit. Danach ist es nicht mehr möglich gegen die Kündigung vorzugehen, egal wie unfair sie vielleicht auch ist.
Der Zugang der Kündigung meint den Moment, in dem der Erzieher oder die Erzieherin von der Kündigung Kenntnis erlangt hat. Wird die Kündigung zum Beispiel am Samstagnachmittag im Briefkasten eingeworfen, kann Zugang auch erst am Montagmorgen sein.
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Für die Klage vor dem Arbeitsgericht ist kein Anwalt oder Anwältin verpflichtend. Die Klage kann bei der Rechtantragsstelle des zuständigen Gerichts abgegeben werden. Auch zum Gerichtstermin kann man alleine gehen. Allerdings kann es komfortabler sein, einen Anwalt oder eine Anwältin zu beauftragen. Dieser kennt sich im Zweifel besser aus, wie und wann die Klage eingereicht werden muss. Der Anwalt oder die Anwältin kann den Termin auch alleine wahrnehmen, wenn man zum Beispiel die Kita-Leitung, gegen die geklagt wird, nicht sehen möchte. Außerdem hat eine Anwältin oder ein Anwalt eventuell noch mehr Ideen, wie man vor Gericht vorgehen könnte.
Zum Beispiel kann das Ziel des Termins sein, die Kündigung zurück zu nehmen und stattdessen eine Abfindung zu bekommen. Bei dem ersten Termin (Gütetermin) können auch gleich weitere Punkte geregelt werden, an denen Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen Interesse haben . Zum Beispiel kann der Erzieher oder die Erzieherin die Ausstellung eines Zeugnisses fordern oder auf geleistete Überstunden hinweisen. Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin hingegen kann die Rückgabe von Schlüsseln oder Unterlagen fordern.
Gibt es bei dem Gütetermin (dem ersten Termin) keine Einigung, muss ein neuer Termin ausgemacht werden (Kammertermin). Bis dieser zustande kommt kann es allerdings einige Monate dauern. Diese Wartezeit kann sowohl für Arbeitgeber*in als auch für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin Nachteile haben. Stellt sich nämlich später heraus, dass die Kündigung unwirksam war, muss der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die gesamten Lohnansprüche für die Zeit zwischen den Terminen zurückzahlen (wahrscheinlich mehrere Monate).
Der oder die Arbeitnehmer*in hat dagegen bis zum zweiten Termin keine Sicherheit und kann sich nur schwierig bei einem oder einer neuen Arbeitgeber*in bewerben. Es ist deshalb im Interesse beider Parteien schon beim ersten Termin eine Lösung zu finden.
Ein Anwalt oder eine Anwältin zu beauftragen ist also bei einer Kündigungs-Klage keine Pflicht, kann jedoch in vielen Situationen sehr hilfreich sein. Es sollte sich also gut überlegen, ob man wirklich das Gefühl hat die gesamte Materie selber überblicken zu können.
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