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Nr. 72 von 1.000 I Kita-Schwimmen und die Aufsicht

„Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Schwimmaufsicht des Bades keine besondere Aufsicht über die Gruppe der Kindertageseinrichtung gewährleistet und damit nicht in die Aufsicht mit einbezogen werden kann.

Dennoch ist eine Anmeldung der Gruppe beim Schwimmbadpersonal notwendig, denn in Notsituationen besteht auch für das Personal eine Eingreif- und Rettungspflicht.“

(Unfallkasse Hessen)

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Warum das wichtig ist:

Das Ertrinken zählt zu einer der häufigsten Todesarten bei Kindern, daher ist es äußerst wichtig sich der Risiken, die mit dem Badespaß verbunden sind, bewusst zu sein. Besonders gefährlich ist es, dass Kinder nicht schreien, wenn sie ertrinken und die Notsituation daher oftmals zu spät wahrgenommen wird.

Daher sollte die Aufsichtsperson stets alle Kinder im Auge behalten und im Notfall schnellstmöglich Hilfe herbeigeholt werden.

Alle unsere gesammelten Hinweise und Empfehlungen der Unfallkassen gibt es ➡️ hier in der Übersicht!

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Hinweise der Unfallkassen Nr. 72: Aufsicht beim Kita-Schwimmen
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