Allergenkennzeichnung ist auch für Kitas verpflichtend!
Seit dem 13. Dezember 2014 ist gemäß der sogenannten Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) auch in Kita, Hort und Schule über etwaige Allergene im Essen Auskunft zu erteilen.
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Insbesondere müssen die in Anhang II der LMIV aufgeführten Allergene, die besonders häufig Lebensmittelallergien und Lebensmittelunverträglichkeiten auslösen, gekennzeichnet werden.
Die Kennzeichnung ist dabei so vorzunehmen, dass diese hinreichend gut sichtbar, deutlich und lesbar ist.
In der Praxis bedeutet dies, dass eine Kennzeichnung zum Beispiel auf dem Speisenaushang erfolgen kann oder mittels eines Schilds oder Kärtchen neben dem angebotenen Essen. Denn Eltern bzw. Kinder sollen sich bereits vor der Wahl des Essens Kenntnis davon verschaffen können, was eventuell an Allergenen enthalten ist.
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Unter bestimmten, in der Verordnung vorgegebenen, Umständen ist auch eine mündliche Information möglich. Allerdings raten wir hiervon schon aus Sicherheits- und vor allem damit einhergehend aus Beweisgründen eher ab.
Denn zunächst gilt es natürlich, etwaige allergische Reaktion von vorneherein so gut wie möglich zu verhindern. Und hier ist das gedruckte Wort das bessere Mittel der Wahl, um Missverständnisse auszuschließen.
In einem zweiten Schritt sollte sich ein Träger aber auch für den unglücklichen Fall der Fälle so gut wie möglich absichern. Und das wird einem Träger mit dem Nachweis einer allein mündlichen Unterrichtung über Allergene zum Beispiel im Kita-Essen nur schwer gelingen.
Daher ist schon zur sogenannten Beweisvorsorge anzuraten, den Vorgaben der LMIV vollumfänglich schriftlich nachzukommen.
von Rechtsanwalt Holger Klaus
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