Kann der Träger Urlaub in der Schließzeit anordnen?
Zwar ist die große Sommerschließzeit in den meisten Kitas inzwischen wieder vorbei, aber trotzdem fragen sich doch viele Erzieher: Kann der Träger eigentlich einfach anordnen, dass der Urlaub komplett in der Schließzeit zu nehmen ist?
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In vielen Arbeitsverträgen ist es so geregelt. Das macht es aber noch nicht gleich richtig.
Auf der einen Seite steht der Arbeitgeber, der natürlich außerhalb der Schließzeit gerne in voller Besetzung seine Betreuungsleistungen anbieten möchte. Auf der anderen Seite steht aber der Arbeitnehmer, der zum Beispiel unbedingt schon immer zu einem bestimmten Festival fahren wollte, was aber nun einmal ganz und gar außerhalb dieser Schließzeit stattfindet.
§ 7 Abs. 1 BUrlG bestimmt, dass die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind. Aber der Satz hat noch einen zweiten Teil: die Wünsche des Arbeitnehmers sind nämlich nur zu berücksichtigen, soweit nicht dringende betriebliche Belange oder vorrangige Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen.
Solche dringenden betrieblichen Belange können natürlich Schließzeiten sein. Denn wenn keine Kinder zu betreuen sind, gibt es eben auch keine Arbeit für Erzieher.
Weiter bestimmt § 7 Abs. 2 BUrlG, dass der Urlaub zusammenhängend zu gewähren ist, wenn nicht dringende betriebliche (oder persönliche, im Arbeitnehmer liegende) Gründe eine Aufteilung erforderlich machen.
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Auch hier könnte die Schließzeit durchaus einen dringenden betrieblichen Grund darstellen.
Das Bundesarbeitsgericht hat schon 1981 entschieden, dass bis zu 3/5 des Urlaubsanspruchs in Betriebsferien gewährt werden können – im Umkehrschluss heißt das also, dass mindestens 2/5 des Anspruchs frei vom Arbeitnehmer genommen werden können müssen.
Und was der Träger natürlich auch beachten sollte:
Der Betreuungsanspruch aus § 24 SGB VIII gilt das ganze Jahr. Daraus folgt dann, dass auch während der Schließzeiten meist eine Notbetreuung (etwa in Form von Kooperationen mit anderen Trägern oder Einrichtungen) angeboten werden muss – alle Erzieher können also sowieso nicht in den Urlaub.
von Rechtsanwältin Nele Trenner
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