Medikamentengabe in Kindergarten und Hort!

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Im Sommer dieses Jahres berieten wir die Eltern eines kleinen Mädchens, das in der kommunalen Kita einer Gemeinde am östlichen Rande Berlins betreut wurde. Nachdem eine schwere Lebensmittelallergie diagnostiziert worden war, kündigte die Kommune fristlos.

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Zu der Injektion einer Adrenalinspritze sehe sich die Leitung auf keinen Fall in der Lage. Da die Eltern zeitnah eine alternative Betreuung bei einer Tagesmutter fanden, entschied man sich, keine juristischen Schritte gegen die Kündigung einzuleiten.

Der Fall ist jedoch kein Einzelfall.

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Zuletzt berichtete die Süddeutsche Zeitung über ein 7-jähriges Mädchen, das wegen einer diagnostizierten Diabetes I nicht mehr mit den Kindern aus seiner Klasse im Hort betreut wird, sondern nunmehr mit Kleinkindern bei einer Tagesmutter.

Der städtische Hort sah sich trotz umfangreicher Schulung und zusätzlichen Pflegekräften, die das Essen für die kleine Jana wiegen, nicht in der Lage, im Notfall angemessen zu reagieren. Jana fühlt sich verständlicherweise dadurch ausgegrenzt. Dass Deutschland schon 2009 der UN Behindertenrechtskonvention beigetreten ist, scheint hier keinen zu interessieren, Inklusion nicht Bestandteil des örtlichen Dialekts zu sein.

Die Angst der ErzieherInnen vor den Folgen einer möglicherweise fehlerhaften Behandlung des zuckerkranken Mädchens sind jedoch – zumindest aus juristischer Sicht – 

weitgehend unbegründet. Die gesetzliche Unfallversicherung greift umfassend sowohl für Schäden des Kindes als auch solche des Personals und etwaige zivilrechtliche Ansprüche (etwa auf Schmerzensgeld usw.) des geschädigten Kindes oder seiner Eltern sind über §§ 104 ff. SGB VII ausgeschlossen.

Die gesetzliche Unfallversicherung kann nur dann Regress bei dem behandelnden Personal nehmen, wenn die Schädigung des Kindes grob fahrlässig oder gar vorsätzlich herbeigeführt wurde. Das heißt, dass nicht das getan wurde, was jedem anderen eingefallen wäre, was sozusagen unmittelbar vor der Nase lag.

Tatsächlich bestehen also keine gewichtigen Gründe, ein Kind derart auszugrenzen. Es wäre an der Zeit, die Gesetzeslage hier zu präzisieren und den Betreuungsanspruch auch chronisch kranker Kinder und/oder an Allergie leidender Kinder festzuschreiben, ggf. unter gleichzeitiger Erhöhung der finanziellen Mittel, um den zusätzlichen Aufwand an Personal und Organisation abzufedern.

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Öffentlicher Hort in Dachau lehnt Betreuung eines zuckerkranken Mädchens ab
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