Keine Kündigung, keine Abmahnung, keine wichtige, rechtserhebliche Erklärung sollte mit einer lediglich eingescannten Unterschrift abgegeben werden. 

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Denn will auf diese Art und Weise ein Kindergarten-Träger oder ein Erzieher kündigen, wird es im Streitfall eine böse Überraschung geben.

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Das hat auch jüngst das Landesarbeitsgericht Köln (LAG Köln, Az.: 7 Sa 998/13, Urteil vom 15.5.2014) erneut bestätigt und festgestellt:

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Eine eingescannte Unterschrift erfüllt nämlich nicht die in § 623 BGB vorausgesetzte Schriftform des § 126 BGB. Gemäß § 623 letzter Halbsatz BGB wird sogar die Form der elektronischen Signatur ausdrücklich ausgeschlossen.

Also: Stift in die Hand nehmen und eigenhändig unterschreiben!

Das gilt vor allem für die Kündigung eines Kita-Betreuungsvertrages oder Hortvertrags wie auch für die Kündigung von Arbeitsverträgen durch Arbeitgeber (Kita-Träger) oder Arbeitnehmer (Erzieher etc.). 

von Rechtsanwalt Holger Klaus

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Kündigung mit eingescannter Unterschrift möglich? NEIN!
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