Elternzeit muss vom Arbeitgeber verlangt werden – was aber viele nicht wissen: in Schriftform!

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Auch im Kita- und Hort-Alltag kommt es häufig vor: ErzieherInnen, pädagogische Leitung und andere Arbeitnehmer verabschieden sich in die Elternzeit. Trotzdem gibt es hier eine Falle, die das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung nochmal stark hervorgehoben hat.

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§ 16 Abs. 1 BEEG ist eigentlich eindeutig: Wer Elternzeit beanspruchen möchte, muss sie im Regelfall (bis zum 3. Lebensjahr des Kindes) 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen.

In unserer Praxis sehen wir häufig, dass die Schriftform nicht eingehalten wird. Das Schriftformerfordernis wie auch die Frist sollen dem Arbeitgeber in seiner Planung etwas Sicherheit geben. Daher kann sich der Arbeitgeber wohl darauf einlassen, die Anzeige per E-Mail oder Fax und ggf. auch in kürzerer Frist genügen zu lassen.

Wichtig ist die Frage nach der Einhaltung der Form nämlich beim Kündigungsschutz in der Elternzeit nach § 18 BEEG. Denn der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt des Verlangens der Elternzeit nicht kündigen. Aber was gehört nun zum richtigen „Verlangen“ der Elternzeit.

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Das Bundesarbeitsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung vom 10.05.2016 jetzt nochmals ausdrücklich klargestellt, was es als erforderlich ansieht.

Während das vorher befasste LAG Hessen noch meinte, es handele sich nicht um ein gesetzliches Schriftformerfordernis nach §§ 125, 126 BGB, vollführte das BAG hier eine komplette Kehrtwende:

Ein Telefax oder eine E-Mail wahrt die von § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG vorgeschriebene Schriftform nicht und führt gemäß § 125 Satz 1 BGB zur Nichtigkeit der Erklärung.

Je nach Lage des „Falles“ kann es dann zwar in Ausnahmefällen treuwidrig sein, wenn sich der Arbeitgeber auf die fehlende Schriftform beruft. Im entschiedenen Fall sah das BAG solche Umstände jedoch nicht.

von Rechtsanwältin Nele Trenner

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Elternzeit und die Schriftform
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