Was muss der Kita-Träger als Arbeitgeber zum Lohnniveau wirklich offenlegen?

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Mit Gesetzesänderung vom 06.01.2018 sollen nun Arbeitnehmer einen Anspruch auf Auskunft über das Gehalt anderer Arbeitnehmer gegenüber dem oder der Arbeitgeber haben.

Aber wie weit geht dieser Anspruch wirklich?

Ist es möglich, das genaue Gehalt bestimmter Kollegen zu erfragen?

Die Antwort ist eindeutig nein. Die Gesetzesänderung soll geschlechtsspezifische Diskriminierung verhindern und ist deswegen nur anwendbar auf Personen mit dem gleichen oder einem vergleichbaren Job. Der Vergleichspunkt ist dabei das andere Geschlecht. Frauen sollen einen Anspruch darauf haben, zu erfahren ob sie genauso viel verdienen wie ihre männlichen Kollegen. Aber natürlich gilt der Anspruch auch anders herum, besonders in Kitas ist das sehr relevant.

In den Medien wird das Thema oft falsch dargestellt, denn die genaue Information zum Verdienst einer bestimmten Person darf vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin schon aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht herausgegeben werden.

Liegt aber tatsächlich eine geschlechtsspezifische Diskriminierung vor hat ein Arbeitnehmer gegebenenfalls einen Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz. Der Arbeitgeber, in unserem Fall der Kindergarten- oder Hort-Träger, muss sich außerdem rechtfertigen und die Ungleichbehandlung begründen. Was oftmals nicht „ganz ohne“ ist.

Besonders wichtig ist aber, dass die Gesetzesänderung nur für Betriebe mit mehr als 200 Mitarbeitern gilt. Viele Kitas werden also von der Änderung nicht betroffen sein. Somit ergibt sich auch kein direkter Anspruch für Erzieherinnen und Erzieher. Das Diskriminierungsverbot gilt natürlich trotzdem in jeder Kita.

Was haben aber Erzieherinnen und Erzieher für Möglichkeiten eine vermutete Diskriminierung aufzuzeigen?

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Zunächst kann der Kita-Träger natürlich trotzdem um Auskunft über Gehälter gebeten werden. Dieser kann jedoch die Auskunft auch verweigern. Weiterhin können Kollegen nach ihrem Gehalt gefragt werden, um eventuelle Ungleichbehandlungen aufzudecken.

Allerdings enthalten viele Arbeitsverträge eine Klausel, die besagt, dass Arbeitnehmer über ihren Verdienst keine Auskunft geben dürfen. Die Einordnung dieser Klauseln ist rechtlich unklar, wir gehen allerdings davon aus, dass jeder Arbeitnehmer das Recht hat, innerhalb des Betriebs über sein Gehalt zu sprechen. Die Klauseln sollten also nur für Gespräche außerhalb des Betriebs gelten.

Ergibt sich nun tatsächlich der Verdacht einer Diskriminierung sollte der Kita-Träger direkt angesprochen werden. Dieser muss sich dann rechtfertigen und kann die Vermutung eventuell widerlegen.

Wichtig ist, dass das Erfragen einer Auskunft oder die Äußerung der Vermutung einer Diskriminierung rechtlich nicht zu einer Schlechterstellung im Betrieb führen darf und auch sonst keine Konsequenzen für den Arbeitnehmer entstehen dürfen.

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Kitarecht Folge 232 – Der Auskunftsanspruch für Vergleichslöhne bei Erziehern?
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